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Maßgebend ist, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat, wobei der festgestellte THC-Wert von 1,6 ng/ml den Grenzwert von 1 ng/ml übersteigt. Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bei feststehender Ungeeignetheit rechtmäßig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |