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Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert, der den Grenzwert von 1 ng/ml übersteigt, rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und beweist die Unfähigkeit, zwischen Konsum und Fahren zu trennen. Die Behauptung eines Erstkonsums oder unbewussten Konsums ist nur relevant, wenn sie substantiiert und glaubhaft dargelegt wird, was hier nicht der Fall war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |