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Ein Vermögensschaden i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB bei der Hingabe eines Darlehens ist durch einen Wertvergleich mit dem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgläubigers zum Zeitpunkt der Darlehenshingabe zu ermitteln. Die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs wird dabei durch die Bonität des Schuldners und den Wert der bestellten Sicherheiten bestimmt. Ein Schaden entsteht nur, wenn die vorgespiegelte Rückzahlungsmöglichkeit nicht besteht und auch gegebene Sicherheiten wertlos oder minderwertig sind; der Schaden muss der Höhe nach beziffert und wirtschaftlich nachvollziehbar dargelegt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |