Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Arnsberg v. 03.06.2013: Zur Unzuverlässigkeit eines Gesundheits- und Krankenpflegers bei regelmäßigem Cannabiskonsum und die Vergleichbarkeit mit der Fahreignung




Das Verwaltungsgericht Arnsberg (Urteil vom 03.06.2013 - 7 K 1597/12) hat entschieden:

   Die Gewähr, die Aufgaben eines Gesundheits- und Krankenpflegers stets korrekt und sorgfältig erfüllen zu können, fehlt bei demjenigen, der regelmäßig, d.h. nahezu täglich Cannabis konsumiert. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit kann auf die Voraussetzungen zurückgegriffen werden, unter denen ein Cannabiskonsum die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entfallen lässt, da die Anforderungen an Konzentration, Wahrnehmungsfähigkeit und Reaktionsvermögen vergleichbar sind.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Regelmaessiger Konsum von Cannabis
und
Gelegentlicher Konsum von Cannabis

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Das Gericht entscheidet aufgrund der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage, obwohl die Beteiligten nicht vertreten waren, da sie ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen worden sind, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz - KrPflG). Zur Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides vom 2. Mai 2012 verwiesen. Ergänzend und zusammenfassend ist Folgendes auszuführen:

Der Kläger hat sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG).

Der Begriff der (berufsrechtlichen) Zuverlässigkeit bezeichnet ein Instrument sicherheits- und ordnungsrechtlicher Gefahrenabwehr. Der Ausschluss unzuverlässiger Erlaubnisbewerber bzw. -inhaber für den Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers nach den § 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG hat demgemäß präventiven Charakter und dient der Abwehr von Gefahren für das Gemeinwohl. Unzuverlässigkeit ist dabei - in Anlehnung an entsprechende Begrifflichkeiten in anderen, auch heilberufsrechtlichen Bestimmungen - anzunehmen, wenn bei prognostischer Betrachtung auf Grund einer Würdigung der gesamten Persönlichkeit, des Gesamtverhaltens und der Lebensumstände des Betreffenden unter Berücksichtigung der Eigenart des Berufs nicht die Gewähr besteht, dass dieser in Zukunft seine beruflichen Pflichten zuverlässig erfüllen wird.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20. Mai 2009 - 13 A 2569/06 -, Gewerbearchiv 2009, 404 m.w.N.

Wie sich aus § 3 Abs. 2 KrPflG ergibt, soll ein Gesundheits- und Krankenpfleger u.a. befähigt sein, nicht nur eigenverantwortlich die Pflege zu planen, zu organisieren, durchzuführen und zu dokumentieren, sondern auch bis zum Eintreffen eines Arztes eigenverantwortlich lebenserhaltende Sofortmaßnahmen einzuleiten; er hat ärztlich veranlasste Maßnahmen eigenständig durchzuführen und an Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation sowie an Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen mitzuwirken. Ein Gesundheits- und Krankenpfleger muss in der Lage sein, auch in Belastungssituationen eigenverantwortlich, vorausschauend und im Umfang der vermittelten medizinischen Kenntnisse und Fähigkeiten auf (zum Teil auch kritische bis lebensgefährliche) Krankheitsbilder zu reagieren. Dies erfordert die permanente Aufmerksamkeit und Konzentration sowie die Befähigung, auch in kritischen Situationen überlegt und vorausschauend eigenverantwortlich eine am Wohl des patientenorientierte Entscheidung zu treffen.

Die Gewähr, alle diese Aufgaben stets korrekt und sorgfältig erfüllen zu können, fehlt bei demjenigen, der regelmäßig, d.h. nahezu täglich Cannabis konsumiert.

Zur Beantwortung der Frage, ob und unter welchen Bedingungen ein Cannabis-Konsum die Gefahr mit sich bringt, dass ein Krankenpfleger seine beruflichen Pflichten nicht mehr zuverlässig erfüllen wird, kann darauf zurückgegriffen werden, unter welchen Voraussetzungen ein Cannabis-Konsum die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entfallen lässt. Die Anforderungen an Konzentration, Wahrnehmungsfähigkeit und Reaktionsvermögen beim Führen von Kraftfahrzeugen sind jedenfalls in Teilen vergleichbar mit den Anforderungen die an einen Gesundheits- und Krankenpfleger zu stellen sind. Jedenfalls sind sie nicht höher anzusetzen.

Unter Heranziehung der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr und Bundesministerium für Gesundheit ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass derjenige, der regelmäßig, d.h. täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert, in der Regel nicht in der Lage ist, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Ausnahmen sind nur in seltenen Fällen möglich, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass Konsum und Fahren getrennt werden, und wenn keine Leistungsmängel vorliegen.

Unter Berücksichtigung der vom Kläger am 13. April 2012 abgegebenen Urinprobe ist davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls seinerzeit regelmäßig Cannabis konsumierte. Die Untersuchung ergab einen sehr hohen THC-COOH-Wert von 307 ng/ml, der auf einen nicht nur gelegentlichen, sondern regelmäßigen Cannabis-Konsum schließen lässt.

Der Kläger hat weder vorgetragen noch belegt, dass er diesen regelmäßigen Cannabis-Konsum inzwischen aufgegeben hat. Ebenso wenig ist gewährleistet, dass der Kläger eine strikte Trennung zwischen seiner Berufstätigkeit und dem Cannabis-Konsum sicherstellen kann.

Soweit der Kläger geltend macht, die Verweigerung der beantragten Erlaubnis entspreche einem lebenslangen Berufsverbot und sei deshalb verfassungswidrig, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger hat die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt einen erneuten Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zu stellen. Wenn dann ‑ etwa weil der Kläger nachgewiesenermaßen seinen Cannabis-Konsum eingestellt hat - keine Bedenken mehr gegen seine Zuverlässigkeit und/oder seine gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufs bestehen, wird die Erlaubnis zu erteilen sein. Solange hingegen Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit und zudem ggf. gegen seine gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Krankenpflegers bestehen, hat der Kläger eine Einschränkung seiner Berufsfreiheit hinzunehmen.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.

Ferner ergeht folgender

Beschluss:

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Praxis in vergleichbaren Fällen auf 10.000,00 € festgesetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2007 - 3 B 108.06 -, www.bverwg.de)

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_arnsberg/j2013/7_K_1597_12_Urteil_20130603.html - DE:VGAR:2013:0603.7K1597.12.00

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