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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, zwischen Konsum und Fahren nicht trennt (Nr. 9.2.2 i.V.m. Vorbemerkung Nr. 3 Anlage 4 FeV). Eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ist bereits bei einem THC-Wert über 1,0 ng/ml anzunehmen. Gelegentlicher Konsum liegt vor, wenn er über den einmaligen Gebrauch hinausgeht, und kann bei einem THC-COOH-Wert zwischen 10 und 150 ng/ml bei spontan entnommenen Blutproben angenommen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |