|
Ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler trifft gegenüber seinen Privatkunden wegen seines überlegenen Fachwissens in aller Regel eine erhöhte Aufklärungs- und Nachforschungspflicht, insbesondere in Bezug auf die Laufleistung der Fahrzeuge. Eine Pflichtverletzung im Sinne der culpa in contrahendo liegt vor, wenn der Händler nicht nachprüft und den Käufer nicht über eine deutlich höhere Laufleistung als in der Bestellung aufklärt, selbst wenn die Angabe mit "lt. Vorbesitzer" oder "abgelesener Km-Stand" versehen ist. Dies führt zu einem Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |