Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 28.05.2013: Zur erhöhten Aufklärungs- und Nachforschungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers bei abweichender Laufleistung und Rückabwicklung




Das Landgericht Köln (Urteil vom 28.05.2013 - 29 O 312/12) hat entschieden:

   Ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler trifft gegenüber seinen Privatkunden wegen seines überlegenen Fachwissens in aller Regel eine erhöhte Aufklärungs- und Nachforschungspflicht, insbesondere in Bezug auf die Laufleistung der Fahrzeuge. Eine Pflichtverletzung im Sinne der culpa in contrahendo liegt vor, wenn der Händler nicht nachprüft und den Käufer nicht über eine deutlich höhere Laufleistung als in der Bestellung aufklärt, selbst wenn die Angabe mit "lt. Vorbesitzer" oder "abgelesener Km-Stand" versehen ist. Dies führt zu einem Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 58.016,47 nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2012 Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW Porsche 997 S Cabriolet mit der Fahrgestellnummer XXX0000 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des PKW Porsche 997 S Cabriolet mit der Fahrgestellnummer XXX0000 in Annahmeverzug befindet.

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte Busch & Kollegen in Höhe von EUR 1.761,08 freizustellen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 7 % und der Beklagte zu 93 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von EUR 58.016,47 Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Porsche 997 Carrera S Cabriolet aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241, 273 BGB.

Zwischen den Parteien bestand ein vorvertragliches Schuldverhältnis hinsichtlich des Fahrzeugs Porsche 997 S Cabriolet und nicht wie in den Anträgen angegeben Porsche 911 Carrera S Cabriolet. Der Beklagte hat seine Pflichten aus §§ 311 Abs. 2, 241 BGB verletzt, indem er nicht nachgeprüft und den Kläger später über den Umstand aufklärt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug eine deutlich höhere Laufleistung als in der Bestellung aufwies. Eine Pflichtverletzung im Sinne der cic kann durch ein Tun oder Unterlassen erfolgen. Ein Unterlassen kann dabei nur eine Pflichtverletzung darstellen, wenn eine Pflicht zum Handeln besteht. Eine generelle Aufklärungs- oder Nachforschungspflicht bezüglich den Kaufgegenstand betreffender Eigenschaften besteht nicht. Vielmehr beurteilt sich ihr Vorliegen nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Einen gewerblichen Gebrauchtwagenhändler trifft gegenüber seinen Kunden, die Privatpersonen sind, dabei bereits wegen seines überlegenen Fachwissens in aller Regel eine erhöhte Aufklärungs- und Nachforschungspflicht. Zudem ist von einem Gebrauchtwagenhändler insbesondere in Bezug auf die Laufleistung der Fahrzeuge eine besondere Genauigkeit zu erwarten. Deren Bedeutung für den Wert des Fahrzeugs im Verkehr und damit für die Kaufentscheidung des Kunden ist erheblich. Ob dabei von der "Gesamtlaufzeit" oder dem "Tachostand" die Rede ist, spielt keine Rolle. Den Beteiligten ist regelmäßig bewusst, dass es dem Käufer auf die tatsächlich zurückgelegten Kilometer des Fahrzeugs und nicht auf die Zahl, die der Tacho aufweist, ankommt ( vgl. OLG Köln, OLGR 2007, 587 ff. ). Vorliegend ist der Beklagte seiner Pflicht nach Genauigkeit nicht nachgekommen. Vielmehr divergieren die Angaben im Angebot und in der verbindlichen Bestellung. Keine von beiden stimmt mit der Angabe aus der Rechnung über den Kauf des Fahrzeugs von der Firma D GmbH überein. Darüber hinaus besteht zwischen dem angeblichen Kilometerstand bei Kauf des Fahrzeugs durch den Beklagten von der Firma D GmbH und dem, der am 12.01.2010 im Wartungsheft eingetragen wurde, nur ein geringer Unterschied. Dazwischen liegt aber mehr als ein Jahr. Dies hätte den Beklagten stutzig machen und zumindest zu einer Nachfrage veranlassen müssen. Eine enge und bisher gut verlaufene Zusammenarbeit mit der Firma D GmbH, wie der Beklagte sie vorträgt, befreit ihn nicht von seiner Pflicht, bezüglich sämtlicher Kilometerangaben gegenüber seinen Privatkunden eine besondere Genauigkeit walten zu lassen. Dies steht auch nicht im Widerspruch dazu, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger den Kilometerstand mit dem Zusatz "lt. Vorbesitzer" bzw. "abgelesener Km-Stand" angegeben hat. Es wird nicht übersehen, dass es sich bei dieser Kilometerangabe in der Bestellung lediglich um eine Wissenserklärung und nicht um eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des Gewährleistungsrechts handelt ( vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2008, VIII ZR 253/05 ). Die Formulierung hat zwar zur Folge, dass der Beklagte keine Garantie bezüglich der Laufleistung übernommen hat. Jedoch geht es hier nicht um den Einstandswillen des Beklagten für die Eigenschaften des Fahrzeugs, sondern um sein vorvertragliches Verhalten. Denn die Frage des vorvertraglichen Verhaltens des Beklagten ist unabhängig vom Vorliegen eines Mangels im Sinne der §§ 434 ff. BGB zu beurteilen.

Das nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutete Verschulden des Beklagten vermag dieser nicht zu widerlegen.

Rechtsfolge ist vorliegend ein Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, wobei die tatsächlich gezogenen Nutzungen abgezogen werden ( vgl. MüKo-Emmerich, 2012, § 311 BGB, Rdnr. 199 ff. ), dabei beziffern sich diese üblicherweise mit 0,67 % je gefahrener 1.000 Kilometer ( vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 72.Aufl., § 346 Rdnr. 10 m.w.N. ). Der Kilometerstandangabe von 77.623 und der Berechnung des Klägers von "9.364 x 0,67% x 61.900" ist der Beklagte nicht entgegengetreten, so dass ein Abzug von EUR 3.883,53 von dem Kaufpreis von EUR 61.900,00 vorzunehmen ist.

Der Kläger hat gegen den Beklagten darüber hinaus einen Zinsanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1, 249 BGB seit dem 01.11.2012, da sich der Beklagte auf Grund des Schreibens des Klägers vom 23.10.2012 und der dort enthaltenen Fristsetzung zum 31.10.2012 in Verzug befand.

Der Beklagte befindet sich darüber hinaus mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug nach § 293 BGB, denn er hat das wörtliche Angebot des Klägers aus dem Schreiben vom 23.10.2012 bezüglich der Fahrzeugrücknahme abgelehnt.

Hingegen steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung weiterer EUR 4.185,55 gegen den Beklagten zu.

Ein Anspruch auf Zahlung von EUR 750,00, wobei ein solcher Anspruch nur aus §§ 437 Nr. 1, 441 BGB in Betracht kommt, scheidet bereits deshalb aus, weil eine Rückabwicklung des Vertrages und eine Minderung sich ausschließen. Gemäß § 441 BGB hat der Käufer ein Wahlrecht zwischen Minderung und Rücktritt, nichts anderes gilt bei einer Rückabwicklung des Vertrages nach den Grundsätzen der cic.

Der Kläger besitzt auch keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Felgen, insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB. Denn der Kläger ist bereits hinsichtlich der von ihm behaupteten Verpflichtung des Beklagten, die Felgen zur Verfügung zu stellen, beweisfällig geblieben. Dass eine solche Pflicht des Beklagten bestand, hat der Kläger darzulegen und zu beweisen, indes ergibt eine solche Verpflichtung nicht aus dem einzigen vorhandenen Dokument, der verbindlichen Bestellung vom 12.07.2011, Anlage K1, Bl. 8 d.A., dort sind die Felgen nicht erwähnt. Darüber hinaus hat der Kläger keinen Beweis dafür angetreten, dass die Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Das von ihm angeführte Beweismittel betrifft lediglich den von ihm behaupteten Erwerb von Felgen zu einem Preis von EUR 2.500,00.

Ebenso wenig steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der von ihm aufgewendeten Kosten in Höhe von EUR 935,55 für die Bremsen zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 437 Nr. 3, 440,280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB. Der Kläger vermag zum einen nicht zu beweisen, dass es sich bei den verschlissenen Bremsbelägen und Bremsscheiben um einen Mangel handelt, der bereits bei Gefahrenübergang vorlag und nicht nur um Abnutzung handelt. Die Vermutung des § 476 BGB greift nicht ein, denn Voraussetzung hierfür ist, dass der Grundmangel unstreitig feststeht oder bewiesen ist. Darüber hinaus hat der Kläger dem Beklagten nicht die Möglichkeit der Nachbesserung eingeräumt; es ist nachvollziehbar, dass es dem Kläger nicht zuzumuten gewesen wäre, das Fahrzeug, nachdem nach unmittelbarer Übernahme des Fahrzeugs die Warnlampe nicht aufgeleuchtet hatte, sondern erst während der Rückfahrt, dem Beklagten erneut zur Nachbesserung zu überlassen, insbesondere da sich der Kläger noch auf der Rückfahrt befunden hat.

Insgesamt besteht daher ein Anspruch auf Zahlung von EUR 4.185,55 nicht.

Auf Grund dessen hat der Kläger einen Anspruch auf Freistellung in Bezug auf die vorgerichtlichen, nicht erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.761,08 gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1, 249 BGB, wobei erstattungsfähig lediglich die Rechtsanwaltskosten bezogen auf den Anspruch auf Herausgabe der Fahrzeugschlüssel, wie noch zu darzustellen ist, und auf Rückabwicklung des Kaufvertrages sind. Die darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche in Höhe von EUR 4.185,55 bestanden nicht, wie bereits dargelegt wurde. Unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 VV RVG ( = EUR 1.459,90 ), der Auslagenpauschale in Höhe von EUR 20,00 und 19 % Mehrwertsteuer errechnet sich ein erstattungsfähiger Betrag von EUR 1.761,08. Da der Kläger bisher die Forderung seiner Prozessbevollmächtigten nicht erfüllt hat, steht ihm der Anspruch auf Freistellung zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 91a ZPO. Dabei sind die Kosten des Rechtsstreits auch dem Beklagten aufzuerlegen, soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Dem Kläger stand grundsätzlich ein Anspruch auf Übergabe sämtlicher Schlüssel für das Fahrzeug, d.h. auch weiterer zwei Fahrzeugschlüssel zu.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert:

bis zum 14.03.2013: EUR 64.202,02

( EUR 58.016,47 + EUR 1.000,00 + EUR 1.000,00 + EUR 4.185,55 )

danach: EUR 63.202,02

( EUR 58.016,47 + EUR 1.000,00 + EUR 4.185,55 )

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2013/29_O_312_12_Urteil_20130528.html - DE:LGK:2013:0528.29O312.12.00

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