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Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO ist anzunehmen, wenn der Unfall noch in zeitlichem Zusammenhang mit einem Spurwechsel geschieht. Die Betriebsgefahr eines anderen Fahrzeugs tritt gegenüber dem Verschulden, welches dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs wegen eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 5 StVO zur Last zu legen ist, zurück. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |