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Die Fahrerlaubnis ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen, wenn der Inhaber gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs trennt (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Ein fehlendes Trennungsvermögen liegt vor, wenn ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von 1,7 ng/ml geführt wird, der den Grenzwert von 1 ng/ml übersteigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |