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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, wer gelegentlich Cannabis konsumiert und diesen Konsum nicht vom Fahren eines Kraftfahrzeugs trennt. Gelegentlicher Konsum liegt vor, wenn die Droge mehrmals, also öfter als nur einmal, konsumiert wird, und die Trennung zum Fahren als nicht gegeben gilt, wenn der THC-Gehalt im Blut-Serum den Wert von 1,0 ng/ml übersteigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |