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Auch wenn der Doktortitel als akademischer Grad nicht Bestandteil des Namens ist, kann seine Verwendung dem Schriftbild im Ganzen die nicht ohne weiteres nachzuahmenden charakteristischen Merkmale einer Unterschrift verleihen und so die Identität des Unterzeichners eindeutig erkennen lassen (§ 275 Abs. 2 S. 1 StPO). Das Ziel, sich selbst vor Strafverfolgung zu schützen, wird jedenfalls duch § 164 StGB nicht privilegiert. (Leitsätze des Gerichts) |