Das Verkehrslexikon

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Landgericht Düsseldorf v. 13.05.2013: Kein Sachmangel bei physikalisch bedingten Spiegelungen an Hochglanzlackierung und Zierleisten eines Neufahrzeugs




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 13.05.2013 - 5 O 148/11 U.) hat entschieden:

   Das Fahrzeug, die Lackierung sowie die Zierleisten weisen die übliche zu erwartende Beschaffenheit auf. Eine Hochglanzlackierung ist es gerade immanent, dass sich Spiegelungen im Lack bilden, mit denen der Käufer rechnen darf, aber auch rechnen muss. Wenn sich in Kumulation dieser Ausstattung Spiegelungen zeigen, sind diese vielmehr physikalischen Gesetzen geschuldet und stellen keinen Mangel dar.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten
und
Sachverständigengutachten


Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Kaufpreisminderung aus §§ 433 I, 437 Nr. 2, 441 BGB.

Denn das Fahrzeug war bei Übergabe mangelfrei. Nach § 434 I BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat, oder soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Eine ausdrückliche vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hinsichtlich der Lackierung oder vorausgesetzte Verwendung ist von den Parteien nicht getroffen worden.

Das Fahrzeug weist auch keine abweichende Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist. Gemessen am Stand der Serie, der ein Neufahrzeug angehört, muss es gem. § 243 I BGB von mittlerer Art und Güte sein. (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2005, 2236, m.w.N.; zitiert nach beck online) Das ist vorliegend der Fall. Das Fahrzeug, die Lackierung sowie die Zierleisten weisen die übliche zu erwartende Beschaffenheit auf.

Der Sachverständige ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass die Lackierung an dem Fahrzeug des Klägers dem Stand der Technik entspricht und keine Oberflächenverlaufsstörungen feststellbar sind. Anhaltspunkte, die Zweifel des Gerichts an der Richtigkeit des Gutachtens begründen könnten, sind nicht ersichtlich. So führt der Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig aus, dass die Lackierung an dem Fahrzeug des Klägers eine dem Hersteller entsprechende -hochwertige- Qualität und Schichtstärke aufweist und optisch fachgerecht aufgetragen wurde. Der Glanzgrad sowie die Oberflächenstruktur entsprechen ebenfalls dem Stand der Technik.

Zwar hat der Sachverständige festgestellt, dass bei Sonneneinstrahlung eine deutliche Spiegelung der Zierleiste an beiden Fahrzeugseiten erkennbar ist. An den Zierleisten konnte nach Einschätzung des Sachverständigen aber weder ein Fabrikations- noch ein Verarbeitungsfehler festgestellt werden. Unabhängig davon, ob der Einwand des Klägers, die Zierleisten seien im Nanobereich mangelhaft, nach §§ 411 IV, 296 I, IV ZPO verspätet ist, führt der Umstand, dass der Sachverständige die Zierleisten "lediglich" in Augenschein genommen hat, nicht dazu, dass das Gericht an der Richtigkeit des Gutachtens zweifelt. Dafür, dass der Sachverständige eine etwaige andere Methode hätte wählen müssen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

In der vom Kläger bemängelten Spiegelung liegt zudem kein optischer Mangel. Dem optischen Mangel liegt durchaus der subjektive Fehlerbegriff zugrunde, dennoch muss dieser objektiv berechtigt sein. Dies beurteilt sich nach dem Durchschnittskäufer. Der Kläger hat sich vorliegend bewusst für ein Fahrzeugdesign entschieden, dass Wölbungen an der Karosserieseite, eine Glanzlackierung und Zierleisten aufweist. Unabhängig davon, ob nicht gerade auch dieses Fahrzeugdesign, ausschlaggebender Punkt für die Kaufentscheidung des Klägers war, sind weder Karosserie, noch Lack, noch die Zierleisten mangelhaft. Wenn sich in Kumulation dieser Ausstattung Spiegelungen zeigen, sind diese vielmehr physikalischen Gesetzen geschuldet und stellen keinen Mangel dar. Einer Hochglanzlackierung ist es gerade immanent, dass sich Spiegelungen im Lack bilden, mit denen der Käufer rechnen darf, aber auch rechnen muss. Auf die Spiegelung selbst, die Form, in welcher sie erscheint und welche Assoziationen diese letztlich weckt, hat die Beklagte, sofern die Lackierung mangelfrei aufgetragen worden ist, keinen Einfluss. Denn dieser Umstand und die damit zusammenhängenden optischen Phänomene hängen ausschließlich von dem situationsgegebenen Lichteinfall, dem Blickwinkel und der Brechung des Lichts zusammen. Eine Pflicht des Fahrzeugherstellers, das Exterieur so zu formen, dass eine Spiegelung der Zierleisten unterbleibt, besteht nicht. Das Design ist ausschließlich dem Fahrzeughersteller überlassen. Wenn sich aufgrund der entsprechenden Anordnung und Form der Fahrzeugteile physikalisch- optische Naturgesetzte zeigen, ist das für den Hersteller unvermeidbar. Dies ist auch jedem Durchschnittsbetrachter bewusst. Bei den Spielgelungen handelt es sich vielmehr um einen bei Automobilen immer wiederkehrenden Effekt, an den sich der Durchschnittsbetrachter gewöhnt hat. Eine ästhetische Beeinträchtigung stellen die Spiegelungen nicht dar, zumal die Assoziationen des Klägers, es handele sich um Verschmutzungen oder Schlieren nicht auf alle Betrachter übertragbar sind.

Ferner ist der Umstand, dass der Fahrzeughersteller nunmehr das Design der aktuellen Modellreihe geändert hat, unerheblich. Dass derartige "Facelifts" regelmäßig durchgeführt werden, ist allgemein bekannt. Das gilt auch für eine etwaige Änderung der Zierleiste an der "alten" Modellreihe- 2010. Dafür, dass eine Änderung aufgrund der hier streitgegenständlichen Reflexionen stattgefunden hat, ist nichts ersichtlich.

2. Aus diesen Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

II. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2013/5_O_148_11_U_Urteil_20130513.html - DE:LGD:2013:0513.5O148.11U.00

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