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Zum Führen von Kraftfahrzeugen ist ungeeignet, wer gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hat (§ 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Gelegentlicher Konsum liegt vor, wenn mindestens zweimal Cannabis konsumiert wurde, wobei ein zeitlich weit zurückliegender erster Konsum und eine aktuelle THC-Konzentration im Blut auf einen zweiten, zeitnahen Konsum hindeuten können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |