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Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss (THC-Wert von 1,5 ng/ml) hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Mit dem festgestellten Verstoß gegen das sog. Trennungsgebot zwischen Cannabis-Konsum und Fahren steht die mangelnde Kraftfahreignung des Antragstellers fest, ohne dass es der angeordneten Begutachtung (MPU) bedarf. Die Kammer geht davon aus, dass der Antragsteller mindestens gelegentlicher Drogenkonsument ist, wenn er einen Erstkonsum nicht geltend gemacht hat und als Betäubungsmittelkonsument polizeilich bekannt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |