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Die Gemeinden können Ersatz der Kosten verlangen, die ihnen durch Einsätze der Feuerwehr im Rahmen der ihnen nach dem FSHG obliegenden Aufgaben entstanden sind, u.a. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden ist (§ 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG). Die Einschaltung externer Reinigungsunternehmen durch die Feuerwehr als Verwaltungshelfer zur Beseitigung von Straßenverschmutzungen nach einem Unfall ist von der Organisationshoheit der Gemeinde abgedeckt und bedarf keiner ausdrücklichen formellgesetzlichen Regelung, wenn sich ihre Reichweite auf eine den Feuerwehreinsatz technisch unterstützende tatsächliche Hilfstätigkeit beschränkt. Die hierdurch entstandenen Kosten können als Feuerwehreinsatzkosten dem Fahrzeughalter in Rechnung gestellt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |