Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Köln v. 12.04.2013: Zur Kostenerstattung für die Beseitigung von Ölspuren durch die Feuerwehr unter Einschaltung privater Unternehmen als Verwaltungshelfer




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 12.04.2013 - 9 K 6650/10) hat entschieden:

   Die Gemeinden können Ersatz der Kosten verlangen, die ihnen durch Einsätze der Feuerwehr im Rahmen der ihnen nach dem FSHG obliegenden Aufgaben entstanden sind, u.a. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden ist (§ 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG). Die Einschaltung externer Reinigungsunternehmen durch die Feuerwehr als Verwaltungshelfer zur Beseitigung von Straßenverschmutzungen nach einem Unfall ist von der Organisationshoheit der Gemeinde abgedeckt und bedarf keiner ausdrücklichen formellgesetzlichen Regelung, wenn sich ihre Reichweite auf eine den Feuerwehreinsatz technisch unterstützende tatsächliche Hilfstätigkeit beschränkt. Die hierdurch entstandenen Kosten können als Feuerwehreinsatzkosten dem Fahrzeughalter in Rechnung gestellt werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Berufung wird zugelassen.

Gründe:


Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kostenbescheid der Beklagten vom 24.09.2010 ist in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zum Kostenersatz ist § 41 Abs.2 Satz 1 Nr.3, Abs.3 FSHG in Verbindung mit §§ 2 Satz 1 Nr.2, 8 FwS.

Gemäß § 41 Abs.2 Satz 1 Nr.3 FSHG können die Gemeinden Ersatz der Kosten verlangen, die ihnen durch Einsätze der Feuerwehr im Rahmen der ihnen nach dem FSHG obliegenden Aufgaben entstanden sind, u.a. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden ist. Der Kostenersatz ist gem. § 41 Abs.3 FSHG durch Satzung zu regeln. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat die Beklagte durch §§ 2, 8 FwS Gebrauch gemacht. Dabei sieht § 8 FwS vor, dass die Feuerwehr zur Unterstützung u.a. bei Hilfeleistungen in Unglücksfällen private Unternehmen beauftragen kann; über die Beauftragung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Für die Beauftragung werden "Gebühren" - gemeint ist im Hinblick auf § 41 Abs.2 FSHG offensichtlich der Ersatz von Kosten - erhoben, deren Höhe sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten richtet.

Die Wirksamkeit von § 8 FwS wird nicht dadurch berührt, dass die Abrechnung des Kostenersatzes für den Einsatz von Personal und Sachmitteln der Feuerwehr in §§ 5 Abs.5, 6 Abs.2 FwS mit der ersten angefangenen Einsatzstunde im vollen Stundensatz rechtlichen Bedenken begegnet. Sollten diese Satzungsbestimmungen nichtig sein, führt dies nicht auch zur Nichtigkeit von § 8 FwS, der als eigenständige Regelung sinnvoll bleibt. § 8 FwS richtet den Ersatz von Auslagen, die der Beklagten wegen der Beauftragung privater Unternehmen entstehen, an deren vertraglich vereinbarter Vergütung aus und nicht an den in der Satzung festgelegten Stundensätzen für Feuerwehrpersonal und -geräte. Zudem kann hinreichend sicher angenommen werden, dass es dem Willen des Satzungsgebers entsprochen hätte, mit dem Fortbestehen von § 8 FwS zumindest die Erstattung eines Teils der Einsatzkosten rechtlich durchsetzen zu können.

Vgl. zu diesen Voraussetzungen für die bloße Teilnichtigkeit einer Satzung: OVG NRW, Beschluss vom 15.08.2010 - 9 A 1582/08 -, juris, m.w.N.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Heranziehung der Klägerin zum Kostenersatz sind erfüllt.

Mit der Beseitigung der Straßenverschmutzung ist die Feuerwehr im Rahmen der ihr nach § 1 Abs.1 FSHG obliegenden Pflichtaufgaben tätig geworden. Die Verunreinigung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit Öl sowie sonstigen Betriebsmitteln stellt schon angesichts der sich für eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern ergebenden erheblichen Gefahr einen Unglücksfall im Sinne des § 1 Abs.1 FSHG dar; die wirksame Beseitigung der Gefahr, die von der Verschmutzung und dem damit verbundenen Griffigkeitsverlust ausgeht, gehört als Hilfeleistung gemäß § 1 Abs.1 FSHG zu den Pflichtaufgaben der Feuerwehr.

Dass die hierdurch begründete Zuständigkeit der Feuerwehr keine ausschließliche ist, sondern die Zuständigkeit anderer Behörden unberührt lässt, stellt § 42 Abs.1 FSHG klar.

Die Gefahr war beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden, dessen Halterin die Klägerin war. Hierzu genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist.

Der Verlust von Betriebsmitteln und die dadurch verursachten Verunreinigungen auf der Fahrbahn nach einem Unfall gehören zu den typischen Gefahren beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs, die sich hier verwirklicht haben.

Die Reinigung, deren Kosten im Streit stehen, erfolgte auch im Rahmen des Einsatzes der Feuerwehr, denn die Firma Magney erledigte die zeitlich und örtlich in den Feuerwehreinsatz eingebundenen Arbeiten im Auftrag sowie unter Kontrolle der Feuerwehr. Die Feuerwehr, die im Anschluss an ihre Löscharbeiten mit dem Aufbringen von Bindemittel bereits erste Reinigungsmaßnahmen ergriffen hatte, forderte zu deren Fortsetzung durch ihren Einsatzleiter die Firma Magney an und veranlasste sie zur Nassreinigung. Die Feuerwehrkräfte waren während des gesamten Reinigungsvorgangs vor Ort, haben diesen überwacht, dokumentiert und schließlich die Reinigungsleistung abgenommen; der Einsatzleiter hat, wie er in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, nach Beendigung der Reinigung das Einsatzprotokoll der Firma Magney abgezeichnet. Anschließend rückte die Feuerwehr wieder ein.

Sind die Reinigungsarbeiten danach dem Feuerwehreinsatz in tatsächlicher Hinsicht zuzurechnen, hält die Kammer es grundsätzlich auch für rechtlich zulässig, die durch eine derartige Hinzuziehung privater Reinigungsbetriebe entstandenen Kosten als Feuerwehreinsatzkosten zu begreifen, die dem Anwendungsbereich des § 41 Abs.2 FSHG unterfallen, wenn die Gemeinde dies in ihrer Satzung vorsieht.

Die Einschaltung externer Reinigungsunternehmen ist von der Organisationshoheit der Gemeinde abgedeckt und bedarf keiner ausdrücklichen formellgesetzlichen Regelung, wenn sich ihre Reichweite wie vorliegend auf eine den Feuerwehreinsatz technisch unterstützende tatsächliche Hilfstätigkeit beschränkt. Die Feuerwehr hat sich im Rahmen der in ihrer Zuständigkeit und Verantwortung verbliebenen Aufgabenerfüllung des Reinigungsunternehmens als Verwaltungshelfers bedient, ohne diesem hoheitliche Entscheidungs- oder sogar Eingriffsbefugnisse gegenüber Dritten zu übertragen. Die Einschaltung eines unselbständig tätigen Verwaltungshelfers unterliegt allgemein nicht dem Gesetzesvorbehalt

- vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2010 - 26 K 1603/09 - und VG Ansbach, Urteil vom 01.03.2011 - AN 1 K 09.00002 -, jeweils in juris; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Auflage 2011, S.626; Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 1 Rdnr.134 -; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 1 Rdnr.65 m.w.N. -,

wobei sein Handeln der Behörde zuzurechnen ist, die ihn bei der Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabe einsetzt.

Vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O. Rdnr.66.

Der Regelungszusammenhang des FSHG führt nicht zu der Schlussfolgerung, der Gesetzgeber habe die Einschaltung privater Reinigungsunternehmen bei der Beseitigung von Ölspuren ausschließen wollen. Soweit die Mitwirkung privater Hilfsorganisationen in §§ 18, 20 FSHG und die Inanspruchnahme von Privatpersonen in §§ 27, 28 FSHG gesetzlich normiert sind, erklärt sich dies jeweils aus einem besonderen Regelungsbedarf für diese Fallgestaltungen, ohne dass damit eine Aussage über die Zulässigkeit der Einschaltung Privater in sonstigen Fällen getroffen ist. Hinter der Regelung des § 18 Abs.1 FSHG steht die Absicht, die institutionalisierte und dauerhafte Unterhaltung von Hilfseinheiten zu ermöglichen, auf die die Feuerwehr in außergewöhnlichen Situationen wie etwa Großschadensereignissen verlässlich zurückgreifen kann. Um diese Form der Hilfe effektiv zu gestalten, unterwirft der Gesetzgeber die Mitwirkung der Eignungsfeststellung und Überwachung durch die Kreise und kreisfreien Städte; das Rechtsverhältnis der Helfer passt er dem der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr an. Die Regelung der Inanspruchnahme Dritter in §§ 27, 28 FSHG ist notwendig, weil die dort vorgesehenen Handlungs- und Duldungspflichten mit Eingriffen in Freiheits- und Eigentumsrechte einhergehen, die dem Gesetzesvorbehalt unterliegen.

Die Beklagte hat das ihr nach § 41 Abs.2 Satz 1 Nr.3 FSHG eröffnete Ermessen, die Klägerin zu den Kosten der Nassreinigung heranzuziehen, in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Bei der Inanspruchnahme steht der Gemeinde in dreierlei Hinsicht Ermessen zu: Sie muss entscheiden, ob sie überhaupt Kostenersatz verlangt (Entschließungsermessen), von wem sie Kostenersatz fordert (Auswahlermessen) und schließlich in welcher Höhe sie einen Kostenpflichtigen zum Kostenersatz heranzieht. Dabei kann der Träger der Feuerwehr - wie hier geschehen - das Erschließungs- und Auswahlermessen durch Satzung für sich verbindlich festschreiben. Eine auf die besonderen Umstände des Einzelfalls bezogene und seinen Besonderheiten Rechnung tragende Ermessensentscheidung darf hierdurch allerdings nicht ausgeschlossen werden.

Nach diesen Grundsätzen ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Kostenerhebung an ihrer Feuerwehrsatzung, mit der sie das Entschließungs- und Auswahlermessen betätigt hat, ausrichtete.

Die Beklagte hat das Ermessen auch im Hinblick auf die Höhe des Kostenansatzes, soweit er hier im Streit steht, ohne Rechtsfehler ausgeübt. Ob und welche mit Kosten verbundene Maßnahmen die Feuerwehr zur Hilfeleistung bei einem Unglücksfall ergreift, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen; dabei muss sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Die Feuerwehr darf nur Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, um die Gefahr zu beseitigen; die damit einhergehenden Belastungen dürfen nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen. Ob die zur Beseitigung der Straßenverunreinigung getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage, wobei grundsätzlich die im Gefahrenabwehrrecht allgemein gebotene ex-ante-Sicht maßgeblich ist, es also auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns ankommt.

Vgl. VGH Baden-Württemberg a.a.O.

Ist hiernach aus der ex-ante-Sicht im Zeitpunkt des Einsatzes die Lage in vertretbarer Weise eingeschätzt und danach die zu ergreifende Maßnahme ermessensfehlerfrei bestimmt worden, kann eine rückwirkende Betrachtungsweise an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nichts mehr ändern; stellt sich allerdings im Nachhinein heraus, dass die ergriffene Maßnahme offensichtlich überdimensioniert war, kann sich dies aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf die Höhe der Kostenerstattung auswirken.

Hiervon ausgehend erweist sich die veranlasste Nassreinigung als verhältnismäßig. Die aus den Akten und der mündlichen Verhandlung gewonnenen tatsächlichen Erkenntnisse geben keinen Anlass zu der Annahme, dass die Einsatzleitung der Feuerwehr die Gefahrensituation bei objektiver ex-ante-Betrachtung verkannt oder mit der Nassreinigung eine zu hoch gegriffene Gefahrenabwehrmaßnahme angewandt hätte.

Die Nassreinigung war geeignet und erforderlich, die mit der Betriebsmittelverunreinigung einhergehende Gefahr für Verkehrsteilnehmer wirksam zu beseitigen. Auf der Basis des Merkblatts DWA-M 715 "Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen" von Juni 2007, herausgegeben von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., (Beiakte 1) ist davon auszugehen, dass sowohl das Aufbringen/Abkehren von Bindemittel als auch die Nassreinigung nach dem heutigen Stand der Technik anerkannte und grundsätzlich gleichwertige Verfahren sind, um eine verkehrsgefährdende Ölverschmutzung zu beseitigen. Nassreinigung kann aber etwa aus technischen Gründen die zu bevorzugende oder zusätzlich anzuwendende Methode sein, z.B. wenn nach einem Einsatz von Bindemittel noch Ölverschmutzung feststellbar ist. Letztlich hängt die Auswahlentscheidung wesentlich von den Umständen des Einzelfalls wie Art und Menge der Gefahrenstoffe, Beschaffenheit der Straßenoberfläche, Witterungsverhältnisse und Verkehrsbedeutung des betroffenen Abschnitts ab.

Nach deren Abwägung muss die Feuerwehr vor Ort entscheiden, welche Methode erforderlich ist, um eine wirksame und nachhaltige Beseitigung der Gefahr zu erzielen.

Aufgrund der Angaben im Einsatzbericht, der detaillierten Einsatzdokumentation anhand von Fotos und der Schilderung des Einsatzleiters in der mündlichen Verhandlung hält die Kammer die Auswahlentscheidung der Feuerwehr für plausibel und nachvollziehbar. Die Gefahrenlage war dadurch geprägt, dass verschiedene Betriebsmittel mit Löschwasser vermischt auf die Fahrbahn ausgelaufen waren und dieses dünnflüssige Gemisch sich auf der leicht abschüssigen, mit Spurrillen und Asphaltschäden versehenen Fahrbahn zu einer unregelmäßigen Verschmutzung mit nennenswertem Umfang verteilt hatte. Zudem hatten die Einsatzkräfte der Polizei den erfolgten Einsatz von Bindemitteln als nicht ausreichend angesehen und zur Beseitigung der Verkehrsgefährdung eine Nassreinigung für unabdingbar gehalten. Diese Einschätzung erscheint insbesondere deshalb plausibel, weil die Strecke häufig von Motorradfahrern genutzt wird.

Angesichts dieser Sach- und Rechtslage hat die Kammer keinen Anlass, dem hilfsweise in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu entsprechen und "zur Frage der Erforderlichkeit eines Nassreinigungsverfahrens" ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Antrag enthält keine bestimmte Beweisbehauptung und ist in seiner Allgemeinheit auf eine Rechtsfrage gerichtet, die so nicht dem Beweis zugänglich ist, sondern die das Gericht selbst prüfen muss. Die Erforderlichkeit einer Hilfsmaßnahme müssen die zuständigen Einsatzkräfte im Moment des Bestehens der Gefahr vor Ort aufgrund der dort zu diesem Zeitpunkt vorgefundenen Verhältnisse einschätzen; diese besondere Situation ist so im Nachhinein nicht mehr im Einzelnen rekonstruierbar.

Vgl. in diesem Zusammenhang auch das Gutachten des Sachverständigen Bär zur Erforderlichkeit und Angemessenheit einer Ölspurbeseitigung nach einem Getriebeölausfluss vom 15.04.2009.

Mit einem Sachverständigengutachten kann das Gericht sich erforderlichenfalls Fachwissen einholen, um Anhaltspunkten dafür nachzugehen, dass die Einschätzung, eine wirksame und nachhaltige Gefahrenbeseitigung erfordere eine Nassreinigung, sich im Nachhinein als fachlich unvertretbar erweist bzw. die ergriffene Maßnahme offensichtlich überzogen war. Angesichts der dargelegten Feststellungen zu den Verhältnissen vor Ort, denen die Klägerin nicht im Einzelnen entgegengetreten ist, bestand hierzu jedoch kein Anlass.

Der Verhältnismäßigkeit des Kostenansatzes lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass die Beklagte gemäß § 1 Abs.1 FSHG verpflichtet ist, den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren zu unterhalten, um bei Unglücksfällen Hilfe zu leisten. Nach Auffassung der Kammer führt diese Bestimmung nicht dazu, dass eine Gemeinde die Kosten einer erforderlichen maschinellen Nassreinigung dem Verursacher der Verschmutzung nur dann auferlegen kann, wenn sie die hierzu notwendigen Einsatzmittel selbst vorhält; hierfür spricht bereits die in § 41 Abs.2 FSHG zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung, dass in den dort genannten Fällen nicht die Allgemeinheit, sondern der Verursacher für die Kosten der Gefahrenbeseitigung aufkommen soll.

Bei der Ausrüstung der Feuerwehr ist der Gemeinde zudem ein gewisser "Beurteilungsspielraum" zuzubilligen; da es auf die örtlichen Verhältnisse ankommt, können angesichts der unterschiedlichen Größe der Gemeinden, der jeweiligen Besonderheiten bei den vorhandenen Gefahrenpotentialen und der unterschiedlichen finanziellen Möglichkeiten allgemein verbindliche Festlegungen nicht getroffen werden.

Vgl. Schneider a.a.O. § 1 Anm. 2.2.1, 2.2.

Auch wenn man davon ausgeht, dass die Beseitigung von Öl- bzw. Betriebsmittelspuren ein im Feuerwehralltag auch kleinerer Gemeinden immer wiederkehrendes regelmäßiges "Geschäft" darstellt, dem die Ausstattung der Feuerwehr Rechnung tragen muss

- so VG Arnsberg, Urteil vom 06.08.2010 - 3 K 1109/09 -, juris -,

kann aus Sicht der Kammer jedenfalls einer kleinen Gemeinde wie der Beklagten, deren Feuerwehr in ihrem Zuständigkeitsbereich durchschnittlich sechs maschinelle Nassreinigungen pro Jahr veranlasst und die übrigen Verschmutzungen mit eigenen Mitteln beseitigt, nicht abverlangt werden, dass sie - ggfs. noch unterschiedliche, je nach den Erfordernissen des einzelnen Unglücksfalls einsetzbare - Reinigungsmaschinen mit den erforderlichen Transportgeräten vorhält.

Dahingehend wohl auch VG Arnsberg a.a.O.

Gerade mit Rücksicht auf die Grenzen, die die Rechtsprechung der Ersatzfähigkeit von Vorhaltekosten für Einsatzmittel der Feuerwehr setzt

- vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.10.1994 - 9 A 780/93 -, juris -, wonach die Einsatzkosten sich nach Vorhaltekosten dividiert durch die Jahresstunden und nicht nur die gesamten Einsatzstunden berechnen -

und die es der Beklagten bei der geringen Einsatzhäufigkeit der Maschinen verwehren würden, auch nur annähernd kostendeckend zu kalkulieren, würde die Forderung nach der Anschaffung solcher Gerätschaften erkennbar ihre finanziellen Möglichkeiten übersteigen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich daran etwas durch die in § 1 Abs.7 FSHG den Gemeinden eingeräumte Möglichkeit, zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach dem FSHG öffentliche Vereinbarungen gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit abzuschließen, ändert. Sollten diese Regelungen, die sich auf die Übernahme bzw. die Durchführung einzelner Aufgaben einer Gemeinde durch eine andere beziehen, eine Grundlage für die gemeinsame Nutzung von Reinigungsmaschinen bieten, kann eine dahingehende Vereinbarung gemäß § 3 Abs.5 Gemeindeordnung NRW nur mit einer benachbarten Gemeinde geschlossen werden, die beiden Gemeinden müssen also aneinander grenzen.

Vgl. Schneider a.a.O. § 1 Anm.32.2

Die Möglichkeit, bei der Nutzung von Reinigungsmaschinen mit einer anderen Gemeinde mit womöglich ähnlich geringem Einsatzbedarf zu kooperieren, kann den finanziellen Aufwand für die beteiligten Kommunen aber nur unzureichend begrenzen.

Die Belastung der Klägerin, die mit der Höhe der durch die Nassreinigung verursachten Kosten einhergeht, steht schließlich nicht außer Verhältnis zu dem Reinigungserfolg. Die angefertigten Lichtbilder und die Schilderung des Einsatzleiters in der mündlichen Verhandlung belegen, dass die in der Rechnung erwähnten Einzelpositionen angefallen sind. Herr Magney hat danach das Reinigungsfahrzeug mit seinem Transportfahrzeug zum Einsatzort gebracht, die Straße mit einem Vorreiniger behandelt und mit der maschinellen Nassreinigung eine zu entsorgende Öl-Wasser-Emulsion erzeugt. Die Einsatzdauer als maßgeblicher Faktor für die Berechnung der Personal- und Fahrzeugkosten ist nachgewiesen durch den Fahrtenschreiber: Er belegt, dass das Transportfahrzeug von 16 Uhr bis 16:20 Uhr sowie von 17 Uhr bis 17:30 Uhr unterwegs war. Den dazwischenliegenden 40-minütigen Zeitraum hat Herr Magney nach den schlüssigen Darlegungen der Einsatzleitung zur Reinigung der von der Klägerin verursachten Verschmutzung genutzt. Die Kammer hält diese Reinigungsdauer für plausibel, ohne dass es hierzu auf die genaue Größe der verunreinigten Fläche bzw. auf die Menge des produzierten Öl-Wasser-Gemischs ankäme. Herr Magney musste nach Ankunft am Einsatzort das Reinigungsfahrzeug abladen, die Verschmutzung in Augenschein nehmen und die Reinigungsarbeiten mit der Feuerwehr abstimmen; bei der anschließenden manuellen Vorbehandlung ging er die verschmutzte Fläche ab. Da die Fahrbahn keine ebene Fläche aufwies und die Verunreinigung sich uneinheitlich ausgebreitet hatte, musste das Reinigungsfahrzeug rangieren, um alle betroffenen Stellen zu erreichen. Anschließend musste das Reinigungsfahrzeug wieder aufgeladen werden. Diese schlüssig belegten Leistungen hat die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Soweit die Klägerin die Höhe der einzelnen in Rechnung gestellten Preise beanstandet, geht die Kammer im Anschluss an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Aachen

- vgl. Urteil vom 04.06.2012 - 6 K 237/11 -, juris -

davon aus, dass die Kosten einer aus Gründen der Gefahrenabwehr erfolgten Maßnahme in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu überprüfen sind. Der Kostenpflichtige hat lediglich einen Anspruch auf eine nicht übermäßige, nicht jedoch auf die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten kostengünstigste Maßnahme. Ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine übermäßige Kostenforderung, ist eine sachverständige Kontrolle einzelner Kostenpositionen unter dem Aspekt einer ortsüblichen und angemessenen Vergütung regelmäßig nicht angezeigt.

Die Kammer hat keine Hinweise auf eine übermäßige Kostenhöhe. Eine Vereinbarung der Firma Magney mit der Beklagten, die die Kostenhöhe zu Lasten der Kostenpflichtigen anhebt, um sie in den Fällen zu begrenzen, in denen die Beklagte selbst die Kosten trägt, gibt es nach Auskunft der Beklagten nicht. Die Kammer hat keinen Anlass, am Wahrheitsgehalt dieser Erklärung zu zweifeln. Sonstige Anknüpfungspunkte für einen Verstoß gegen das Übermaßverbot hat die Klägerin nicht dargetan. Auch wenn man die dem Kostenbescheid zugrundegelegten Preise mit denjenigen ähnlicher Betriebe vergleicht, die im Gutachten des Sachverständigen Bär zur Erforderlichkeit und Angemessenheit einer Ölspurbeseitigung nach einem Getriebeölausfluss vom 15.04.2009 in einem zivilrechtlichen Rechtsstreit des Herrn Magney als Bewertungsmaßstab herangezogen wurden, so halten sich die zwischenzeitlich von der Firma Magney reduzierten und im vorliegenden Fall angesetzten Preise im Rahmen. Dieser Befund bezieht sich auf die Gesamthöhe der Kosten für die eineinhalbstündige Reinigung, weil anders ein Vergleich der unterschiedlichen, der unternehmerischen Entscheidung unterliegenden Preisgestaltungen (etwa Bedienungspersonal bzw. Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft in die Gerätekosten einkalkuliert oder als Sonderposition ausgewiesen) nicht möglich erscheint.

Dem von der Klägerin hilfsweise gestellten Beweisantrag, zur Angemessenheit und Üblichkeit der von der Firma Magney berechneten Preise ein Sachverständigengutachten einzuholen, war nicht zu entsprechen, weil es aus den dargelegten Gründen nicht auf diese Frage ankommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.

Die Kammer lässt die Berufung gemäß § 124 Abs.1, Abs.2 Nr.3 VwGO zu. Die Frage, ob Kosten, die durch die Beauftragung eines privaten Reinigungsbetriebs entstehen, nach § 41 Abs.2 und 3 FSHG erstattungsfähig sind, ist von grundsätzlicher Bedeutung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2013/9_K_6650_10_Urteil_20130412.html - DE:VGK:2013:0412.9K6650.10.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum