Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 10.04.2013: Zur Anordnung einer MPU bei Wiedererteilung der Fahrerlaubnis: Verwertbarkeit alter Trunkenheitsfahrten und Ablaufhemmung




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 10.04.2013 - 7 K 3357/12) hat entschieden:

   Die Klage auf Aufhebung einer ablehnenden Entscheidung über einen Wiedererteilungsantrag ist unzulässig, da es sich um eine gebundene Entscheidung handelt und kein Rechtsschutzinteresse für ein isoliertes Anfechtungsbegehren besteht. Eine Verpflichtungsklage auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist unbegründet, wenn der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen ist, insbesondere wenn er sich weigert, ein angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, aus dem auf mangelnde Kraftfahreignung zu schließen ist (§ 11 Abs. 8 FeV). Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 b), c) oder d) FeV erfüllt sind, wobei die Verwertbarkeit auch älterer Trunkenheitsfahrten nach § 29 Abs. 5 und 6 StVG n.F. (Ablaufhemmung) auch auf Altfälle anwendbar ist, da die entgegenstehende obergerichtliche Auffassung durch Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts überholt ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe:


Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag, der lediglich auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des Beklagten vom 26. Juni 2012 über den Wiedererteilungsantrag gerichtet ist, unzulässig. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse des Klägers für ein solches isoliertes Anfechtungsbegehren. Bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis handelt es sich um eine gebundene Entscheidung mit der Folge, dass der Kläger einen Anspruch hat, soweit er die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt, wie sie in §§ 7 ff. FeV geregelt sind, und der Antrag abgelehnt werden muss, wenn der Kläger seine Kraftfahreignung nicht nachgewiesen hat, obgleich hieran berechtigte Zweifel bestehen (vgl. § 11 Abs. 8 FeV).

Die im Übrigen mit dem Hilfsantrag zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis, weil er derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen ist. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt ihn deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Zur Begründung verweist das Gericht zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und macht sich diese zu eigen, § 117 Abs. 5 VwGO.

In Ergänzung dazu ist mit Rücksicht auf das Vorbringen des Klägers Folgendes anzuführen:

Die Aufforderung des Beklagten an den Kläger, ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, das sowohl die Frage einer Alkoholproblematik als auch die Frage nach künftigem verkehrsgerechtem Verhalten im Hinblick auf erhebliche Verstöße gegen sonstige Straf- und Verkehrsvorschriften beantwortet, ist in vollem Umfang gerechtfertigt. Der Beklagte ist auch berechtigt, dem Gutachter sämtliche in der ergänzten Aufforderung aufgeführten Verfahren als Grundlage der Beurteilung zur Kenntnis zu geben, weshalb aus der ‑ bis heute andauernden ‑ Weigerung des Klägers, ein entsprechendes Gutachten unter der angeordneten Fragestellung und nach den Maßgaben der Aufforderung des Beklagten vorzulegen, gem. § 11 Abs. 8 FeV auf seine mangelnde Kraftfahreignung zu schließen ist. Die Vorschrift des § 11 Abs. 8 FeV eröffnet kein Ermessen, sondern regelt die Beweiswürdigung.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 19. Januar 2010 ‑ 16 B 1523/09 -.

Die Anordnung, ein entsprechendes Gutachten beizubringen, findet hinsichtlich der Frage der Alkoholproblematik ihre Rechtsgrundlage sowohl in § 13 Nr. 2 Buchstabe b) als auch Buchstabe c) und d) FeV. Die zuständige Behörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nur einer der Alternativen des § 13 Nr. 2 FeV zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen.

Sämtliche Tatbestände der vorgenannten Normen sind erfüllt. Dem Kläger ist die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,76 ‰ entzogen worden (§ 13 Nr. 2 d) FeV). Er ist bei dieser Trunkenheitsfahrt am 13. November 2001 mit einer BAK von mehr als 1,6 ‰ aufgefallen, was nach § 13 Nr. 2c) FeV allein die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigt.

Darüber hinaus ist auch die Trunkenheitsfahrt vom 31. Mai 1995 nach wie vor verwertbar, so dass der Tatbestand der wiederholten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr gegen Verkehrsvorschriften unter Alkoholeinfluss, § 13 Nr. 2 b) FeV, erfüllt ist.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Wie lange dem Betroffenen vergangenes Fehlverhalten vorgeworfen werden darf, richtet sich nach den einschlägigen Tilgungs- und Verwertungsvorschriften, mit denen der Gesetzgeber selbst Fristen festgelegt hat, nach deren Ablauf Taten einem Verwertungsverbot unterliegen,

§ 65 Abs. 9 Satz 1 StVG i.V.m. § 52 Abs. 2 BZRG in der Fassung bis zum 31. Dezember 1998 erlaubt die Verwertung von Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 1999 im Verkehrszentralregister eingetragen wurden, in Verfahren hinsichtlich der Erteilung von Fahrerlaubnissen "längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht". Welcher Zeitraum einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht, ergibt sich aus § 29 StVG n.F. einschließlich der Regelungen über Beginn und Ablaufhemmung der Tilgungsfrist in § 29 Abs. 5 und Abs. 6 StVG,

Die zuvor teilweise auch obergerichtliche Auffassung, die - erst ab 1. Januar 1999 eingeführten - Vorschriften über die Ablaufhemmung in § 29 Abs. 5 und 6 StVG n.F. seien auf "Altfälle" nicht anwendbar,

so die vom Kläger wiederholt herangezogene Entscheidung des OVG Thüringen vom 21. Februar 2005 ‑ 2 KO 610/03 -, juris Rdnr. 49 ff,

ist durch die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2005 und 21. Mai 2012 seit langem überholt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendbarkeit der Regeln über die Ablaufhemmung in § 29 Abs. 5 und 6 StVG auch auf Altfälle der vorgenannten Art (Alkoholauffälligkeit) ausdrücklich unter dem Blickpunkt der Verhältnismäßigkeit für Verfahren bejaht, in denen die Eintragung der Tat nach Maßgabe des Altrechts bereits im Verkehrszentralregister getilgt war und dazu auf die besonders hohe Rückfallgefahr hingewiesen, wenn jemand unter Alkohol- oder Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat.

Nach § 29 Abs. 5 StVG beginnt die Tilgungsfrist für die Eintragung einer Tat, wegen derer eine Sperre nach § 69a Strafgesetzbuch ‑ StGB ‑ angeordnet wurde, mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung. Der Ablauf der Tilgungsfrist der Tat vom 31. Januar 1995 war jedoch gem. § 29 Abs. 6 S. 1 StVG gehemmt; nach Maßgabe dieser Vorschrift ist die Verwertbarkeit nach wie vor gegeben. Gemäß § 29 Abs. 6 S. 1 StVG ist die Tilgung einer Tat, die im Verkehrszentralregister einzutragen ist, grundsätzlich (vorbehaltlich hier nicht vorliegender Ausnahmen nach den Sätzen 2 ‑ 6 der Vorschrift) dann, wenn mehrere Entscheidungen der Strafgerichte u.a. wegen Straftaten, die die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot zum Gegenstand haben, eingetragen sind, erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen (Ablaufhemmung). Diese Frist ist bisher nicht abgelaufen.

Der Kläger wurde wegen der Tat vom 31. Mai 1995 am 18. Januar 1996 verurteilt (Amtsgericht J1. - 76 Js 848/95 -); dabei wurde eine dreimonatige Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeordnet. Die zehnjährige Tilgungsfrist begann somit am 31. Oktober 1996 (Zeitpunkt der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis). Die Frist wurde nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG vor ihrem Ablauf am 1. November 2006 durch folgende Eintragungen im Verkehrszentralregister gehemmt: Vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt (Urteil vom 2. Mai 2002, rechtskräftig seit 6. August 2002) sowie vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis (Urteil vom 2. Juni 2004, rechtskräftig seit 1. Oktober 2004). Die zehnjährige Tilgungsfrist (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG) für das zuletzt eingetragene Delikt ist nicht verstrichen.

Die Berechtigung des Beklagten, dem Auftrag für den Gutachter auch die Fragestellung der wiederholten Straftaten mit Aggressionspotential zugrundezulegen, ergibt sich aus § 2 Abs. 4 StVG und § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV. Danach ist geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Der Kläger hat wiederholt gegen Strafgesetze verstoßen. Allerdings führt nicht jeder strafrechtliche Verstoß zur Annahme der verkehrsrechtlichen Ungeeignetheit. Erforderlich ist vielmehr, dass sich aus den Delikten konkrete Anhaltspunkte für die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben.

Welche strafrechtlichen Verstöße sich negativ auf die Kraftfahreignung auswirken, ergibt sich aus § 11 Abs. 3 Nr. 5-7 FeV. Dort ist normiert, unter welchen Voraussetzungen Straftaten Eignungszweifel begründen. Die Vorschriften unterscheiden zwischen Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (§ 11 Abs. 3 Nr. 5 FeV), Straftaten im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung, insbesondere bei Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential (§ 11 Abs. 3 Nr. 6 und Nr. 7 FeV) und Straftaten, die unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen werden (§ 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV). Daraus lässt sich entnehmen, dass nicht nur Verstöße gegen Straftatbestände, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, sondern auch Straftaten nicht verkehrsrechtlicher Art unter bestimmten Voraussetzungen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Zweifel ziehen und bei Verdichtung dieser Zweifel auch ausschließen können.

Weiter konkretisiert werden diese Maßstäbe in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Stand: 2. November 2009, Mensch und Sicherheit, Heft M 115). Die Begutachtungsleitlinien werden unter Heranziehung von Experten aus verschiedenen Fachrichtungen erstellt und sind daher als antizipiertes Sachverständigengutachten, dem ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zu Grunde liegt, zur Würdigung des Sachverhalts und zur Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen heranzuziehen.

Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Auflage 2005, S. 35; VG Ansbach, Beschluss vom 27. April 2012 - AN 10 S 12.00548 -, juris, Rdnr. 24.

Laut Ziffer 3.14 der Begutachtungsleitlinien schließen Straftaten die Eignung im Sinne von § 2 Abs. 4 StVG aus, wenn sie im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder wenn sie auf ein hohes Aggressionspotential schließen lassen, u.a. bei einer Bereitschaft zu ausgeprägt impulsivem Verhalten (als Beispiel wird schwere oder gefährliche Körperverletzung genannt) und Verhaltensmustern, die sich so negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken können, dass die Verkehrssicherheit gefährdet wird.

Im Falle des Klägers lassen die vom Beklagten angeführten Straftaten jedenfalls erhebliche Zweifel daran aufkommen, ob der Kläger künftig in der Lage ist, sich verkehrsgerecht zu verhalten, insbesondere Rechtsgüter anderer nicht zu verletzen oder zu gefährden. Die ‑ mehrfachen ‑ Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung bis 2007 rechtfertigen die Annahme eines besonders hohen Aggressionspotentials und impulsiven Handelns, das der Kläger zur unbedingten Durchsetzung seiner eigenen Zwecke gegen Dritte richtet, auch gegen Amtspersonen (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte). Das belegt etwa der versuchte Prozessbetrug durch Vortäuschen einer Verletzung, die ihm ein Nachbar zugefügt haben soll, zum Zwecke der Erlangung von Schadensersatz.

Vor dem Hintergrund erheblicher Straftaten in enger zeitlicher Abfolge sind Eignungszweifel berechtigt. Der Kläger weist mit den mehrfachen Straftaten insgesamt ein potentiell die Verkehrssicherheit gefährdendes Verhaltensmuster auf. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich ein Teil der Straftaten im Nachbarschaftsverhältnis ereignet hat (s. Darstellung im Urteil des AG J1. vom 17. April 2001 ‑ 16 DS 879 Js 450/00 ‑, wonach es mit den Nachbarn seit 1998 ständig Auseinandersetzungen mit wechselseitigen Strafanzeigen und Zivilprozessen gebe). Zum einen stellen nachbarschaftliche Konflikte keinesfalls Rechtfertigungen für Körperverletzungen dar, sondern verlangen nach anderen Lösungen. Zum anderen ist die erkennbare Aggressivität und Gewalttätigkeit des Klägers nicht auf den Nachbarn beschränkt gewesen. Die Verurteilung vom 7. März 2000 (AG J1. ‑ 16 Ds 72 Js 431/99 ‑), die in die Verurteilung vom 17. April 2001 (AG J1. ‑ 16 Ds 879 Js 4560/00 ‑) einbezogen wurde, beruht z. B. auf einem tätlichen Angriff sowohl gegen die Lebensgefährtin des Klägers als auch gegen Polizeibeamte, bei dem der Kläger ein Samurai-Schwert und ein scharfes Messer geführt, damit seine Lebensgefährtin, deren Sohn und drei weitere Personen sowie die hinzukommenden Polizeibeamten bedroht und einen von diesen vorsätzlich verletzt hat. Dass in dieser Tat ein besonders hohes Aggressionspotential auch gegen Unbeteiligte zum Ausdruck kommt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Auch der Vorfall am 16. Februar 2002 (Beleidigung gegenüber Polizeibeamten; AG J1. ‑ 406 Js 120/03 ‑) liegt außerhalb des rein nachbarlichen Konfliktbereichs. Der Kläger ist bei mehreren Straftaten alkoholisiert aufgefallen, wie sich aus den benannten Strafurteilen ergibt, was nachhaltig sein Alkoholproblem und auch hieraus begründete Eignungsbedenken stützt.

Die hiernach erforderliche Prognose, ob der Kläger aufgrund des aus den Taten ersichtlich gewordenen aggressiven und impulsiven Verhaltensmusters auch straßenverkehrsrechtlichen Konfliktsituationen nicht mit der gebotenen "ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksicht" (§ 1 Straßenverkehrsordnung - StVO -) begegnen wird und dadurch seine charakterliche Eignung in Frage gestellt ist,

wird ein Sachverständiger in einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu klären haben.

Der Kläger hat die von ihm geforderte Mitwirkung bis heute nicht erkennen lassen. Seine Forderung nach Entfernung der Trunkenheitsfahrt aus dem Jahr 1995 aus den Akten, die dem Gutachter übersandt werden sollen, ist ‑ wie dargelegt ‑ nicht gerechtfertigt. Ebenso wenig ist es rechtlich zulässig, dem Kläger, wie er zuletzt beantragt hat, etwa unter Vorbehalt der späteren Vorlage des Gutachtens die Fahrerlaubnis zu erteilen. Diese kann nämlich nur dann erteilt werden, wenn die dargestellten Eignungszweifel zu seinen Gunsten geklärt sind.

Die Frage, ob eine EU-Fahrerlaubnis von anderen Bewerbern, die im sog. Führerscheintourismus auf EU-Staaten ausweichen und dort ‑ missbräuchlicher weise ‑ eine Fahrerlaubnis erlangen, generell oder vom Beklagten anzuerkennen ist bzw. anerkannt wird, bedarf keiner Klärung. Ein etwaiges rechtswidriges Verhalten begründet keinen Anspruch des Klägers darauf, in seinem Fall auf die Vorlage der nach der Fahrerlaubnisverordnung zwingend vorgeschriebenen Begutachtung zu verzichten.

Die Klage ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2013/7_K_3357_12_Urteil_20130410.html - DE:VGGE:2013:0410.7K3357.12.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum