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Die Klage auf Aufhebung einer ablehnenden Entscheidung über einen Wiedererteilungsantrag ist unzulässig, da es sich um eine gebundene Entscheidung handelt und kein Rechtsschutzinteresse für ein isoliertes Anfechtungsbegehren besteht. Eine Verpflichtungsklage auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist unbegründet, wenn der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen ist, insbesondere wenn er sich weigert, ein angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, aus dem auf mangelnde Kraftfahreignung zu schließen ist (§ 11 Abs. 8 FeV). Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 b), c) oder d) FeV erfüllt sind, wobei die Verwertbarkeit auch älterer Trunkenheitsfahrten nach § 29 Abs. 5 und 6 StVG n.F. (Ablaufhemmung) auch auf Altfälle anwendbar ist, da die entgegenstehende obergerichtliche Auffassung durch Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts überholt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |