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Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist derjenige regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Ein gelegentlicher, d.h. mindestens zweimaliger Cannabiskonsum, kann angenommen werden, wenn ein festgestellter THC-Wert im Blutserum nach einem eingestandenen Konsumakt nicht allein durch diesen erklärbar ist und die Zeitspanne zwischen Konsum und Blutentnahme die Abbaugeschwindigkeit von THC bei Gelegenheitskonsumenten überschreitet, sodass auf einen weiteren Konsumakt innerhalb von sechs Stunden vor der Blutentnahme geschlossen werden muss. Zudem rechtfertigt bereits die Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss den Schluss auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme, wenn ein behaupteter Erstkonsum nicht konkret und glaubhaft dargelegt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |