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Die Kosten eines vor Beginn des Rechtsstreits eingeholten Privatgutachtens sind erstattungsfähig, wenn die Einholung des Gutachtens in konkretem Zusammenhang mit dem späteren Rechtsstreit erfolgte und das Gutachten erforderlich war, damit der Auftraggeber seiner Darlegungspflicht genügen oder den Tatsachenvortrag der Gegenseite substantiiert unter Beweisantritt bestreiten konnte. Es reicht aus, dass das Privatgutachten im Zeitpunkt seiner Vorlage die Position des Auftraggebers gestärkt hat. Insbesondere zur Abwehr von Verkehrshaftpflichtansprüchen bei Verdacht auf manipuliertes Unfallgeschehen ist die Einholung eines Privatgutachtens als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung sachgerecht und notwendig anzusehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |