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Ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt und die Einnahme dieses Betäubungsmittels nicht vom Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen vermag, ist im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet (Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV). Ein Trennungsdefizit ist bereits bei einer einmaligen Fahrt unter Cannabiseinfluss zu bejahen. Gelegentlicher Konsum kann sich aus einem festgestellten THC-Wert in Verbindung mit eigenen Angaben des Betroffenen ergeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |