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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hat (§ 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Eine fehlende Trennung ist bewiesen, wenn ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von 10,2 ng/ml geführt wurde, der den Grenzwert von 1 ng/g bzw. ml übersteigt. Gelegentlicher Konsum kann angenommen werden, wenn der Fahrerlaubnisinhaber in den letzten drei Jahren mehrfach wegen des unerlaubten Besitzes oder der unerlaubten Einfuhr von Cannabis zum Eigenkonsum verurteilt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |