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Maßgebend ist, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat, wobei ein THC-Wert von 3,5 ng/ml festgestellt wurde, der den Grenzwert von 1 ng/ml bei weitem übersteigt und die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit rechtfertigt. Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Angesichts polizeilich festgehaltener Angaben zu früherem Drogenkonsum und einer Inanspruchnahme von Suchthilfe in der Vergangenheit ist von mindestens gelegentlichem Cannabis-Konsum auszugehen, was nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |