|
Die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge war wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten der Fahrzeugführer erhöht. Der nach rechts in eine Parkbucht Abbiegende verstößt gegen § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO, wenn er vor Einleitung des Abbiegevorganges keine zweite Rückschau hält und den Fahrtrichtungsanzeiger nicht rechtzeitig setzt. Dem rechts überholenden Zweiradfahrer ist ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 StVO vorzuwerfen, jedoch wiegt dessen Verschulden angesichts der irreführenden Fahrweise des Abbiegenden wesentlich weniger schwer. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |