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Die gebührenauslösende Amtshandlung ist die Außendiensttätigkeit, die auf Ordnungsverfügungen zur Stilllegung eines Kraftfahrzeugs wegen fehlenden Versicherungsschutzes beruht. Die Gebühr wird nicht hinfällig, wenn der Fahrzeughalter bereits vor der Außendiensttätigkeit einen neuen Versicherungsschutz begründet, diesen aber erst nach dem Ende der Außendiensttätigkeit nachweist, da die gebührenauslösende Handlung der Behörde zu diesem Zeitpunkt bereits stattgefunden hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |