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Die Prüfung der Erfolgsaussicht bei der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Ist der Ausgang eines Klageverfahrens als offen zu beurteilen, insbesondere weil eine Rechtsfrage von dem erkennenden Senat bislang nicht entschieden wurde, so ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Dies gilt auch für die Frage, ob eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens als Identitätsnachweis für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ausreichen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |