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Das öffentliche Interesse an der in § 2a Abs. 6 StVG gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, wenn die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Dabei ist es nach dem Wortlaut des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG unerheblich, ob die während der Probezeit begangenen Ordnungswidrigkeiten sämtlich im Zeitpunkt der Entziehungsverfügung noch verwertbar sind; entscheidend ist vielmehr, dass die einzelnen in § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG vorgesehenen Maßnahmen jeweils ordnungsgemäß ergriffen wurden. Berufliche oder persönliche Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, können bei der gebundenen Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung nicht berücksichtigt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |