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Ein festgestellter THC-Wert von 16 ng/ml, der den Grenzwert von 1 ng/ml übersteigt, rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Ist zudem von einem (mindestens) gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen, so ist der Betroffene nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |