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Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist derjenige regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Ein gelegentlicher, d.h. mindestens zweimaliger Cannabiskonsum, ist gegeben, wenn der Antragsteller diesen einräumt oder entsprechende Werte im Blutserum vorliegen. Das fehlende Trennungsvermögen ergibt sich bereits aus einem THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |