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Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist unbegründet, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. Dies ist der Fall, wenn die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen durch ein verwertbares medizinisch-psychologisches Gutachten festgestellt wird, das die Anforderungen der §§ 2 Abs. 8 StVG, 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 15 zur FeV erfüllt und schlüssig darlegt, dass die Eignungszweifel nicht ausgeräumt werden konnten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |