|
Bei aktenkundigem gelegentlichem Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert im Serum von 3,36 ng/ml ist gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV von Fahrungeeignetheit auszugehen. Die Behauptung eines unbeabsichtigten oder einmaligen Cannabiskonsums muss vom Betroffenen glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden, da einem positiven Drogennachweis typischerweise ein willentlicher Konsum vorausgeht. Unterlässt der Betroffene naheliegende Erkundigungen zur Klärung der Umstände des Konsums, kann dies bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden, sodass von einem willentlichen und nicht lediglich einmaligen Konsum auszugehen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |