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Ein Titel, der die Herausgabe eines Fahrzeugs der "oberen Mittelklasse" vorsieht, ist für die Zwangsvollstreckung nicht hinreichend bestimmt, wenn der Begriff der "oberen Mittelklasse" unklar ist und sich die Unklarheiten auch durch Auslegung des Titels nicht beseitigen lassen. Die unterschiedlichen Definitionen des Kraftfahrt-Bundesamtes und der Europäischen Kommission sowie die erheblichen Unterschiede innerhalb einer Definition verhindern die Feststellung einer "mittleren Art und Güte" im Zwangsvollstreckungsverfahren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |