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Angesichts der gesteigerten Sorgfaltspflicht des Wartepflichtigen spricht für sein Verschulden der Beweis des ersten Anscheins, wenn es im Einmündungsbereich zweier Straßen zum Unfall des nach rechts abbiegenden Wartepflichtigen mit dem Vorfahrtsberechtigten kommt und der Wartepflichtige sich noch nicht ohne Behinderung des bevorrechtigten Verkehrs eingeordnet hatte. Der Anwendung des Anscheinsbeweises steht nicht entgegen, dass der Vorfahrtberechtigte zeitlich unmittelbar vor der Kollision die Spur gewechselt hatte, da dies die Typizität einer Vorfahrtsverletzung nicht aufhebt und sich das Vorrecht auf die gesamte Fahrbahn bezieht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |