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Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Aufforderung zur Führerscheinabgabe und die Zwangsgeldandrohung angeordnet. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Gebührenfestsetzung ist gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO unzulässig, wenn vor Antragstellung kein Antrag bei der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 4 VwGO gestellt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |