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Die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 67 Abs. 1 OWiG wird durch die wirksame Zustellung des Bußgeldbescheids in Lauf gesetzt und endet mit Ablauf des entsprechenden Wochentags zwei Wochen später. Ein Schriftsatz, der lediglich eine "Anregung" enthält und ausdrücklich darauf hinweist, dass auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet werden könne, wenn der Bußgeldbescheid abgeändert würde, kann nicht als Einspruch gewertet werden. Wird erst im Rechtsbeschwerdeverfahren die Unzulässigkeit des Einspruchs festgestellt, nachdem das Amtsgericht bereits in der Sache entschieden hat, ist die Entscheidung aufzuheben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |