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Das Erreichen des Grenzwertes von 1 ng/ml THC im Blut ist für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend und beweist, dass der Fahrer zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Die Behauptung eines Erstkonsums kann rechtlich allenfalls dann relevant sein, wenn ein solcher Erstkonsum konkret und glaubhaft dargelegt ist; andernfalls ist von einem (zumindest) gelegentlichen Cannabis-Konsum auszugehen, der zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung führt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |