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Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von 1,1 ng/ml rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und beweist die fehlende Trennung zwischen Konsum und Fahren. Zudem schließt der Konsum von Amphetamin die Kraftfahreignung gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV aus, da schon der einmalige Konsum harter Drogen die Kraftfahreignung verneint. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |