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Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen den Rechtsfolgenausspruch eines Urteils wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr hatte keinen Erfolg. Das Amtsgericht hatte eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr feststellen können, nachdem der Angeklagte eine individualpsychologische Verkehrstherapie sowie eine bewusste Trinkpause absolviert hatte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |