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Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Auskunftserteilung und Vorlage von Unterlagen nach dem Fahrpersonalgesetz wird angeordnet, soweit der Antragsteller für ein Unternehmen in Anspruch genommen wird, für das er nicht als Unternehmer im Sinne des Fahrpersonalgesetzes gilt. Im Übrigen überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, da die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |