|
Wer ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss führt und zudem gelegentlich Cannabis konsumiert, ist nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er zwischen Konsum und Fahren nicht trennen kann. Ein Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung ist in solchen Fällen nur durch eine positive medizinisch-psychologische Begutachtung (MPU) gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zu führen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |