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Amtsgericht Dortmund v. 29.01.2013: Zur Leistungspflicht der Tierhalterhaftpflichtversicherung bei fehlender Befriedigung des Drittanspruchs durch den Versicherungsnehmer




Das Amtsgericht Dortmund (Urteil vom 29.01.2013 - 428 C 5044/12) hat entschieden:

   Gemäß §§ 100, 105, 106 S. 2 VVG i. V. m. den AHB kann der Versicherungsnehmer Zahlung von dem Versicherer verlangen, wenn er wegen eines während der Versicherungszeit eingetretenen Schadensereignisses von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird und den Dritten mit bindender Wirkung für den Versicherer befriedigt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn die Klägerin den Dritten unstreitig nicht befriedigt hat und eine Inanspruchnahme der Klägerin selbst nicht dargetan ist. Ein Freistellungsanspruch entsteht nicht, solange ein Anspruch des Dritten gegen den Versicherungsnehmer nicht gemäß § 106 S. 1 VVG mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt worden ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von EUR 1.937,40.

1.

Der klagegegenständliche Anspruch resultiert nicht aus §§ 100, 105, 106 S. 2 VVG i. V. m. den AHB.

Es kann dahinstehen, ob vorliegend die von der Klägerin vorgelegten Bedingungen für die Tierhalter-Haftpflichtversicherung oder aber die von der Beklagten vorgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung nebst den Besonderen Bedingungen für die Versicherung der Tierhalterhaftpflicht Anwendung finden, da die Bedingungen im Wesentlichen inhaltsgleich sind.

Gemäß §§ 100, 105, 106 S. 2 VVG i. V. m. den AHB kann der Versicherungsnehmer Zahlung von dem Versicherer verlangen, wenn er wegen eines während der Versicherungszeit eingetretenen Schadensereignisses von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird und den Dritten mit bindender Wirkung für den Versicherer befriedigt.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

a.

Zwar hat die Fa. D als Eigentümerin des Fahrzeugs Ford Focus mit Schreiben vom 10.05.2012 Ansprüche aus Tierhalterhaftung gegen die Klägerin geltend gemacht. Die Klägerin hat die Fa. D jedoch unstreitig nicht befriedigt. Die Fahrzeugeigentümerin hat vielmehr von der Durchsetzung der Ansprüche gegen die Klägerin Abstand genommen und die Beseitigung der Fahrzeugschäden der Leasingnehmerin, E GmbH & Co. KG, überlassen.

b.

Dass E GmbH & Co. KG als mittelbare Besitzerin des Fahrzeugs ihrerseits Ansprüche gegen die Klägerin aus Tierhalterhaftung geltend gemacht hat, hat die Klägerin bereits nicht substantiiert dargelegt. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hat E GmbH & Co. KG die Reparatur des Ford Focus beauftragt und in Höhe des nicht durch die Kasko-Versicherung gedeckten Betrages mit Rechnung vom 16.01.2010 den Ehemann der Klägerin, den Zeugen C, aus dem mit diesem bestehenden Arbeitsverhältnis in Anspruch genommen. Eine Inanspruchnahme der Klägerin selbst ist nicht dargetan. Die einzelnen Rechtsverhältnisse zwischen den verschiedenen Beteiligten sind voneinander zu trennen. Aus einer Rechnungslegung ausschließlich gegenüber dem Ehemann der Klägerin aufgrund eines mit diesem bestehenden Vertragsverhältnisses kann nicht auf eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Klägerin aus einem völlig anderen Rechtsgrund geschlossen werden. Hieran ändert es auch nichts, dass es sich bei der Klägerin und dem Zeugen I um Eheleute handelt. Ehegatten sind keine einheitliche Rechtspersönlichkeit. Dementsprechend hat die Klägerin auch keinen gegen sie gerichteten Anspruch der E GmbH & Co. KG befriedigt. Die Zahlung vom 30.10.2012 von dem gemeinsamen Konto der Eheleute I wurde ausweislich des angegebenen Verwendungszwecks auf die Rechnung der E GmbH & Co. KG vom 16.01.2010, das heißt auf den angeblichen Anspruch der E GmbH & Co. KG gegen den Ehemann der Klägerin aus dem mit diesem bestehenden Arbeitsverhältnis geleistet. Insoweit besteht keine Regulierungspflicht der Beklagten.

c.

Auch eine Inanspruchnahme durch ihren Ehemann als unmittelbaren Besitzer des Fahrzeugs aus Tierhalterhaftung hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Vorgetragen wurde lediglich eine Zahlung der Eheleute auf eine angebliche Verbindlichkeit des Zeugen C gegenüber der E GmbH & Co. KG aus dem Arbeitsverhältnis nicht aber die Geltendmachung eines eigenen Anspruchs des Zeugen C gegen die Klägerin aus Tierhalterhaftung und eine Befriedigung dieses Anspruches durch die Klägerin. Die Regulierung eines Haftungsschadens des Ehemannes der Klägerin dürfte nach den AHB im Übrigen auch ausgeschlossen sein.

2.

Die Beklagte ist hier auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Zahlung verpflichtet.

Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien wird durch die Vorschriften des VVG i. V. m. den AHB abschließend geregelt. Die danach bestehenden Voraussetzungen für eine Regulierungspflicht der Beklagten liegen - wie ausgeführt - nicht vor. Die Klägerin sieht sich keinem möglicherweise von der Beklagten zu regulierenden Schadenersatzanspruch der Fahrzeugeigentümerin bzw. der Leasingnehmerin aus Tierhalterhaftung ausgesetzt, nachdem sich der Zeuge I entschieden hat, außergerichtlich einen gegen ihn geltend gemachten Ersatzanspruch der E GmbH & Co. KG zu befriedigen, anstatt seine Inanspruchnahme unter Verweis auf die Tierhalterhaftung der Klägerin zurückzuweisen. Letzteres wäre dem Zeugen I zumutbar gewesen. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich auf welcher Grundlage der E GmbH & Co. KG ein Ersatzanspruch gegen den Zeugen I, den nach dem Klägervortrag keinerlei Verschulden an dem Fahrzeugschaden trifft, zustehen sollte. Wenn sich der Zeuge I dennoch entscheidet, angebliche Ansprüche der E GmbH & Co. KG zu befriedigen und damit vollendete Tatsachen zu schaffen, kann dies nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Dass der Zeuge I im Fall einer berechtigten Zurückweisung der Ansprüche konkrete Nachteile hätte erwarten müssen, ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich.

Die Beklagte ist auch nicht aufgrund eines eigenen treuwidrigen Verhaltens zur Zahlung verpflichtet. Ein treuwidriges Verhalten liegt insbesondere nicht darin, dass die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben vom 29.12.2011 als unberechtigt zurückgewiesen hat. Dem Versicherer steht es bis zur bindenden Feststellung des Anspruchs des Dritten gemäß § 100 VVG frei, seine Versicherungspflicht entweder durch Erfüllung des gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachten Haftpflichtanspruchs oder aber durch Abwehr des für unberechtigt gehaltenen Ersatzanspruchs zu erfüllen (BGHZ 79, 76 (78)). Letzteres hat die Beklagte mit Schreiben vom 29.12.2011 angekündigt. Dass sie ihre Entscheidung mit einer Unvereinbarkeit der Beschädigungen an dem Fahrzeug mit dem geschilderten Schadenshergang begründet hat, ist nicht zu beanstanden. Die geäußerten Bedenken der Beklagten erscheinen nicht von vorne herein abwegig. Entgegen der Auffassung der Klägerseite beinhalten sie auch nicht zwangsläufig den Vorwurf eines Versicherungsbetruges, der zumindest Kenntnis der Klägerin von einem mangelnden Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschädigungen an dem Fahrzeug voraussetzen würde. Die mit den Einwendungen des Versicherers einhergehenden Verzögerungen und Unannehmlichkeiten sind von der Klägerin im Rahmen ihrer Obliegenheiten aus dem Versicherungsverhältnis hinzunehmen. Dass vorliegend zufällig auch der Ehemann der Klägerin als Besitzer des Fahrzeugs in die Angelegenheit verwickelt ist, vermag hieran nichts zu ändern.

II.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit bezüglich der in der mündlichen Verhandlung am 16.10.2012 gestellten Anträge in der Hauptsache erledigt hat.

Die einseitig gebliebenen Erledigungserklärung der Klägerin enthält den Antrag, die Erledigung der Hauptsache festzustellen. Die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache setzt voraus, dass die zunächst zulässige und begründete Klage durch ein nachträgliches Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (Zöller, ZPO, § 91 a, Rn 43.).

1.

Der mit dem ursprünglichen Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Freistellung der Klägerin durch die Beklagte von allen Schadenersatzansprüchen der Fa. D, resultierend aus dem Verkehrsunfall vom 02.06.2011, war von Anfang an unbegründet.

Ein Freistellungsanspruch der Klägerin ist bereits nicht entstanden, denn solange ein Anspruch der Fa. D gegen die Klägerin aus Tierhalterhaftung nicht gemäß § 106 S. 1 VVB mit bindender Wirkung für die Beklagte als Versicherer der Klägerin festgestellt worden ist, kann die Klägerin als Versicherungsnehmerin im Haftpflichtversicherungsrecht keine Befriedigung der Fa. D von der beklagten Versicherung verlangen. Dem Versicherer steht es bis zur bindenden Feststellung des Anspruchs des Dritten gemäß § 100 VVG frei, seine Versicherungspflicht entweder durch Erfüllung des gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachten Haftpflichtanspruchs oder aber durch Abwehr des für unberechtigt gehaltenen Ersatzanspruchs zu erfüllen (BGHZ 79, 76 (78)).

Der von der Fa. D unter dem 10.05.2012 gegen die Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch ist nicht mit bindender Wirkung für die Beklagte festgestellt im Sinne des § 106 S. 1 VVG. Ein Anspruch der Fa. D gegen die Klägerin auf Erstattung des Fahrzeugschadens aus Tierhalterhaftung wurde unstreitig weder durch rechtskräftiges Urteil festgestellt noch war er Gegenstand eines Vergleichs. Die Klägerin hat einen entsprechenden Anspruch auch nicht mit bindender Wirkung für die Beklagte anerkannt. Ein Anerkenntnis liegt insbesondere nicht im Schreiben vom 13.06.2011. Zum einen ist das Schreiben nicht von der Klägerin sondern von ihrem Ehemann, dem Zeugen I unterzeichnet, ohne dass ein Handeln im Namen der Klägerin ersichtlich ist. Zum anderen enthält das Schreiben lediglich eine Schadensmeldung, das heißt Erklärungen über Tatsachen, die selbst dann nicht als Anerkenntnis zu werten sind, wenn sie einen Tatsachenkomplex zusammenfassen und den geschilderten Schadenshergang würdigen (Prölss/ Martin, VVG, § 105, Rn. 14 m. w. N.).

2.

Hinsichtlich des lediglich hilfsweise gestellten Antrags auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus Anlass des behaupteten Schadensereignisses vom 02.06.2011 Versicherungsschutz zu gewähren, kann offen bleiben, ob der Antrag mangels Eintritt der prozessualen Bedingung und im Hinblick auf die Antragsstellung lange nach Eintritt der Rechtshängigkeit überhaupt zu berücksichtigen ist. Der Hilfsantrag war jedenfalls von vorneherein unzulässig. Es fehlt an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom 01.08.2012, das heißt lange vor Stellung des Hilfsantrages in der mündlichen Verhandlung am 16.10.2012, erklärt, der Klägerin aus Anlass des Schadenereignisses vom 02.06.2011 Versicherungsschutz zu gewähren.

Die Klage ist nach alledem nicht erst durch ein nachträgliches Ereignis unzulässig bzw. unbegründet geworden.

Die Kostenentscheidung resultiert aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis zu EUR 4.000,00 festgesetzt (EUR 3.901,27 bis zum 05.11.2012 und EUR 1.937,40 zuzüglich bis zu EUR 2.000,00 (für den mit dem Kosteninteresse zu bewertenden Feststellungsantrag) ab dem 06.11.2012).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/ag_dortmund/j2013/428_C_5044_12_Urteil_20130129.html - DE:AGDO:2013:0129.428C5044.12.00

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