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Gemäß §§ 100, 105, 106 S. 2 VVG i. V. m. den AHB kann der Versicherungsnehmer Zahlung von dem Versicherer verlangen, wenn er wegen eines während der Versicherungszeit eingetretenen Schadensereignisses von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird und den Dritten mit bindender Wirkung für den Versicherer befriedigt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn die Klägerin den Dritten unstreitig nicht befriedigt hat und eine Inanspruchnahme der Klägerin selbst nicht dargetan ist. Ein Freistellungsanspruch entsteht nicht, solange ein Anspruch des Dritten gegen den Versicherungsnehmer nicht gemäß § 106 S. 1 VVG mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt worden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |