|
Der Verkehrsunfall ist auf das alleinige Verschulden des Fahrers des klägerischen Fahrzeuges zurückzuführen, der an einer 'Rechts vor Links'-Kreuzung wartepflichtig war. Bei einem Unfall im Kreuzungsbereich streitet ein Anscheinsbeweis gegen den wartepflichtigen Fahrer, dass er seine Wartepflicht verletzt hat, welcher im vorliegenden Fall nicht erschüttert werden konnte. Insbesondere hätte der Fahrer bei eingeschränkter Sicht mit Schrittgeschwindigkeit fahren müssen, fuhr jedoch mit einer Geschwindigkeit von 29 - 55 km/h. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |