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Das Berufungsgericht hätte vertragliche Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht verneinen dürfen, indem es die Schutzbedürftigkeit der Klägerin wegen gleichwertiger vertraglicher Ansprüche gegenüber dem direkten Vertragspartner verneinte. Dies gilt insbesondere, wenn die Bewertungsgutachten als Schiedsgutachten im engeren Sinne zur Abrechnung von Leasingverträgen dienen und auch gegenüber der Klägerin Verwendung finden sollten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |