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1. Wird ein Schiedsgutachtervertrag nur von einer Partei der Schiedsgutachtenabrede geschlossen, können bei Erstellung eines offenbar unrichtigen Gutachtens auch der anderen Partei unmittelbare (werk-)vertragliche Schadensersatzansprüche gegen den Schiedsgutachter zustehen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 6. Juni 1994, II ZR 100/92, NJW-RR 1994, 1314).18 2. Dem Eintritt eines ersatzfähigen Schadens steht dabei nicht entgegen, dass von dem Auftraggeber des Schiedsgutachters gemäß § 319 Abs. 1 BGB gerichtliche Neubestimmung der Leistung beziehungsweise Zahlung verlangt werden kann, die den eingetretenen Vermögensnachteil möglicherweise ausgleichen könnten.21 (Leitsätze des Gerichts) |