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Führt ein Kraftfahrer ein Fahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr und übersteigt der festgestellte THC-Wert von 1,9 ng/ml den Grenzwert von 1 ng/ml, so rechtfertigt dies die Annahme eines zeitnahen Konsums mit Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Ist zudem von mindestens gelegentlichem Cannabiskonsum auszugehen, ist der Fahrer nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |