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Die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen, wenn zu Lasten des Antragstellers insgesamt 18 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen sind (§ 4 Abs. 3 S. 1 StVG). Einwendungen gegen einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid können im Verfahren zur Fahrerlaubnisentziehung nicht mehr gehört werden, da die Behörde hieran gebunden ist (§ 4 Abs. 3 S. 6 StVG). Bei einer gebundenen Entscheidung sind berufliche oder persönliche Schwierigkeiten des Antragstellers nicht zu berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |