Das Verkehrslexikon

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Landgericht Münster v. 15.01.2013: Zum Mitverschulden bei Nutzung des Radwegs entgegen der Fahrtrichtung und zur Bemessung des Schmerzensgeldes bei Beinbruch




Das Landgericht Münster (Urteil vom 15.01.2013 - 04 O 422/12) hat entschieden:

   Ein Schmerzensgeld von 11.000 € ist für eine Schien- und Wadenbeinfraktur mit zwei Operationen, langwieriger Behandlung und dauerhaften Beeinträchtigungen angemessen. Ein Mitverschulden von 50 % ist anzunehmen, wenn ein Radfahrer den Radweg entgegen der erlaubten Fahrtrichtung benutzt und sich dadurch verbotswidrig verhält, was eine erhöhte Rücksichtnahme erfordert, insbesondere bei uneinsichtigen Verkehrssituationen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)


Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in

Höhe von 1.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz seit dem 21.03.2012 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 87,35 € nebst Zinsen in Höhe

von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7,50 € seit dem 06.09.2012 und aus 79,85 € seit dem 21.3.2012 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliche vorgerichtliche

Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 171,71 € nebst Zinsen in Höhe

von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2012

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 94 % und der

Beklagte zu 6 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist auch im Umfange des Feststellungsantrages zulässig. Der Antrag ist so auszulegen, dass er die bereits anerkannte Schadenersatzpflicht in Höhe von 50 % nicht erfasst und lediglich die Feststellung der weiteren 50 %, die zur 100 %igen Haftung fehlen festgestellt werden sollen (vgl. hierzu: OLG München, Urt. vom 9.6.2011, Schaden-Praxis 2011, 395). Dies ergibt sich aus den Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift (Seite 18). Sie begründet die Erforderlichkeit des Feststellungsantrages damit, dass nur eine Anerkenntnis in Höhe von 50 % vorprozessual abgegeben worden ist. In diesem Umfang hat die Klägerin hat ein Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO. Aufgrund der erlittenen Verletzung muss künftig mit der Notwendigkeit einer Knie-TEP, als nicht fernliegender Spätfolge des Unfalls gerechnet werden.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes gegen den Beklagten in Höhe von 1.000,00 € aus § 823 Abs. 1 BGB.

Der Beklagte hat schuldhaft, nämlich fahrlässig die Körperverletzung der Klägerin verursacht, indem er ohne ausreichend auf den vorfahrtsberechtigten Verkehr zu achten, auf den Fahrradweg an der C Straße in P einbog. Die von der Klägerin erlittenen Verletzungen, die sie im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung glaubhaft wiedergegeben hat, rechtfertigen ein Schmerzensgeld in Höhe von 11.000,00 €. Mit dem Schmerzensgeld werden die jetzt schon bestehenden und nach ärztlicher Einschätzung zu erwartenden künftigen Beeinträchtigungen einschließlich der erwarteten Verschlechterung abgegolten. Das Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) soll dem Geschädigten im Rahmen einer Doppelfunktion einerseits einen angemessenen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden bieten, andererseits soll dem Geschädigten Genugtuung für das verschafft werden, was ihm der Schädiger angetan hat (vgl. BGH NJW, 55, 1675; 95, 781).

Die Klägerin erlitt eine Fraktur des Schien- und Wadenbeins, die mittels einer Plattenostheosynthese versorgt werden musste. Sie wurde zweimal operiert und war hierzu vom 28.09.2010 bis zum 29.10.2010 in stationärer Behandlung. Mit Ausnahme einer postoperativ aufgetretenen Anämie, gestaltete sich der stationäre Aufenthalt komplikationslos. Es folgte eine ambulante Behandlung vom 29.10.2010 bis zum 21.02.2011, an die sich eine stationäre Rehabilitationsbehandlung vom 25.02.2011 bis zum 29.03.2011 anschloss. Aufgrund der persönlichen Anhörung ist das Gericht überzeugt, dass bei der Klägerin nach wie vor Schmerzen im linken Bein auftreten, teils unter Belastung, teils im Ruhezustand, die jedoch eine medikamentöse Behandlung nicht erfordern. Die Kniebeugung links ist eingeschränkt, kniende Tätigkeiten können nicht mehr verrichtet werden und das Treppensteigen ist eingeschränkt. Bis auf kurze Strecken ist die Klägerin auf einen Gehstock angewiesen. Die Angaben der Klägerin waren glaubhaft. Sie schilderte ihren Zustand detailliert und nachvollziehbar. Übertreibende Ausführungen konnte das Gericht nicht feststellen. Das Alter der Klägerin, die zum Unfallzeitpunkt 59 Jahre alt war, fand bei der Bemessung Berücksichtigung. Die Vorerkrankungen der Klägerin im Bereich der Lendenwirbelsäule wurden bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht berücksichtigt. Die berücksichtigten Beschwerden betreffen ausschließlich das verunfallte Bein. Dabei hat das Gericht eine möglicherweise später erforderliche Knie TEP noch nicht berücksichtigt. Es steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass es zu dieser Folge kommen wird. Dabei konnte die Einholung eines Sachverständigengutachtens unterbleiben. Die Klägerin selbst hat im Rahme ihrer Anhörung angegeben, dass es offen sei, ob es zu dieser Folge kommen werde.

Die Bemessung des Schmerzensgeldes fand auch im Lichte anderer Gerichtsentscheidungen statt, die Schmerzensgeldbemessungen für vergleichbare Krankheitsbilder und -verläufe zum Gegenstand hatten. Insbesondere hat das Gericht auf die bei Slizyk, Beck`sche Schmerzensgeld-Tabelle 2012, Von Kopf bis Fuß, 8. Auflage, aufgeführten Entscheidungen Nr. 3153 und 3927 berücksichtigt.

Aufgrund des zu berücksichtigenden Mitverschuldens ist der Anspruch jedoch gem. § 254 BGB um 50 %, mithin auf 5500 € zu kürzen. Eine Haftung des Beklagten in Höhe von mindestens 50 % steht aufgrund des Anerkenntnisses vom 16.2.2012 fest. Ein geringerer Mitverschuldensbeitrag der Klägerin kommt nicht in Betracht. Die Klägerin hat den Fahrradweg in der falschen Fahrtrichtung benutzt. Dieser Verkehrsverstoß hat sich auch unfallursächlich ausgewirkt. Hätte die Klägerin die rechte Straßenseite benutzt, wäre es nicht zu einem Zusammenstoß gekommen. Den Verstoß der Klägerin sieht das Gericht als mindestens gleichwertig an. Zwar hatte sie trotz Benutzung des in ihrer Richtung freigegebenen Radweges die Vorfahrt, jedoch begründet dieser Umstand für sie keine besondere Vertrauensgrundlage, da sie sich ihrerseits verbotswidrig verhielt (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 24.10.1996, NZV 1997, 123). Indem die Klägerin den Radweg entgegen der erlaubten Fahrtrichtung benutzte, kommt ihr eine erhöhtes Maß an Rücksichtnahme, insbesondere gegenüber Verkehrsteilnehmern zu, die andere Verkehrsteilnehmer nur aus der anderen, dem Rechtsfahrgebot entsprechenden, Richtung erwarten. Aufgrund der verbotswidrigen Radwegnutzung der Klägerin konnte zumindest erwartet werden, dass sie sich auf jeden Einmündungsbereich anderer Straßen mit erhöhter Vorsicht zufährt. Zudem hätte die Klägerin im zugrundeliegenden Einmündungsbereich ein besonders hohes Maß an Vorsicht walten lassen müssen, da es sich um eine, durch Busch- und Strauchbewuchs bedingte, uneinsichtige Verkehrssituation handelt. Aufgrund der deutlich eingeschränkten Sichtverhältnisse konnte die Klägerin die Verkehrssituation nicht überblicken und hätte schon aus diesem Grund achtsamer sein müssen. Nicht zuletzt hierdurch bedingt, hätte sie vor dem Einmündungsbereich der Straße B anhalten müssen. Dass der Kläger mit unangemessen hoher Geschwindigkeit gefahren ist, hat die Klägerin nicht nachweisen können.

Auf das Schmerzensgeld hat die Versicherung des Beklagten bereits 4.500,00 € gezahlt, so dass noch ein Restbetrag in Höhe von 1.000,00 € verbleibt.

Darüber hinaus hat die Klägerin einen Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 7,50 € aus § 823 BGB. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nicht.

Soweit der Beklagte Ersatz von Attestkosten in Höhe von 15,00 € verlangt, waren diese Kosten zur Rechtsverfolgung erforderlich und sind somit -gekürzt um den Mitverschuldensanteil von 50 % - in Höhe von 7,50 € zu ersetzen.

Soweit im Übrigen die Klägerin Ersatz weiterer 212,04 € wegen diverser Positionen verlangt, ist dieser Anspruch unbegründet. In Höhe von 50 %, nämlich 212,04 € hat die Versicherung die Schäden beglichen. Dies entspricht der von dem Beklagten zu tragenden Schadensquote. Damit ist gem. § 362 BGB Erfüllung eingetreten.

Weiteren Verdienstausfall kann die Klägerin nicht ersetzt verlangen. Sie macht Ansprüche in Höhe von insgesamt 2.400,00 € geltend. Bei einer Mitverschuldensquote von 50 % entspricht dies einem zu ersetzenden Betrag in Höhe von 1.200,00 €. Gezahlt hat die Beklagte 1.700,00 €. Damit ist jedenfalls gem. § 362 BGB Erfüllung eingetreten.

Für die Zeit der stationären Aufenthalte im Krankenhaus und der Reha kann die Klägerin keinen Haushaltsführungsschaden verlangen. Der bestehende Anspruch Höhe von 486 € ist erfüllt. Während der stationären Aufenthalte war eine zu eigenen Gunsten erfolgte Haushaltsführung nicht erforderlich. Die zu Gunsten des Ehemannes zu erbringenden Haushaltsleistungen sind der Minderung der Erwerbsfähigkeit zuzuordnen. Das Gericht schätzt gem. § 287 ZPO anhand der Tabelle 1 aus Schadenersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt von Schulz-Borg/Hofmann, 6. Aufl., den Arbeitszeitbedarf eines 2 Personenhaushaltes auf 30,8 Stunden und eines reduzierten 2-Personenhaushaltes auf 22,7 Stunden. Mit der Tabelle 8 bei Schulz-Borg/Hofmann schätzt das Gericht, dass die Klägerin rd. 62 % der Haushaltstätigkeit insgesamt ausgeführt hat und der Ehemann 38 %. Die Klägerin hat zwar behauptet, dass sie wesentliche Haushaltsarbeiten alleine ausgeführt hat. Sie hat aber ebenfalls angegeben, dass der Ehemann auch vor dem Unfall Hausarbeiten, vor allem im Gartenbereich, übernommen hat und auch wenn sie nicht da sei, gut klar komme. Dies genügt, da der Beklagte die alleinige Haushaltsführung bestritten hat, nicht, um von der Tabelle abzuweichen, die eine durchschnittliche Verteilung der Hausarbeit wiedergibt. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass eine so einseitige Verteilung der Haushaltstätigkeiten tatsächlich vorliegt.

Unter Berücksichtigung der erörterten Verteilung der Haushaltsarbeiten bedeutet dies, dass der Ehemann rund 11,7 Stunden (30,8x0,38) pro Woche Haushaltstätigkeiten ausgeführt hat. In einem reduzierten 2 -Personenhaushalt verbleiben daher noch 10 Stunden, die der Klägerin zuzuordnen und daher zu ersetzen sind. Bei 9 Wochen (63 Tagen) stationärem Aufenthalt und den von der Klägerin veranschlagten Stundensatz in Höhe von 7,20 € netto ergibt sich ein Betrag von 648 €, den der Beklagte mit einer Quote von 50 % zu ersetzen hat. Dies sind 324 €. Da die Versicherung des Beklagten auf den Erwerbsschaden 1.700,00 € gezahlt hat, an Verdienstausfall jedoch maximal 1.200,00 € zu ersetzen sind, ist auch in Höhe des Haushaltsführungsschadens insoweit Erfüllung gem. § 362 BGB eingetreten.

Ein Haushaltsführungsschaden im Zeitraum 30.10.2010 bis 24.02.2011 (118 Tage) ist der Klägerin in Höhe von 579,85 € entstanden. Dabei ist das Gericht wie bereits dargelegt von einer Gesamtstundenzahl von 30,8 Stunden ausgegangen. Bei einem Anteil von 62 % entfallen auf die Klägerin hiervon 19,1 Stunden pro Woche, was einer Stundenzahl von 2,73 Stunden pro Tag entspricht. Die Klägerin hat insoweit glaubhaft angegeben, dass sie sämtliche Strecken im Haus nur im Rollstuhl bzw. mit Krücken zurücklegen konnte. Sämtliche Tätigkeiten in Bewegung waren der Klägerin daher nicht möglich, sowie auch Tätigkeiten, für die im Stehen beide Hände benötigt werden. Dies macht eine behauptete Minderung der Haushaltstätigkeit glaubhaft, die das Gericht auf 50 % schätzt. Dies ergibt unter Berücksichtigung der Haftungsquote einen Betrag von 579,85 € (118 Tage x 2,73 Stunden x 7,2 € x 0,5 MdH x 0,5 Quote). In Höhe von der Zahlung der Versicherung des Beklagten von 500 € ist Erfüllung eingetreten, so dass ein Betrag in Höhe von 79,85 € verbleibt.

Weiteren Haushaltsführungsschaden kann die Klägerin verlangen. Nach der Entlassung aus der Reha konnte die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung sämtliche Tätigkeiten ausführen, mit Ausnahme solcher, für die ein Besteigen einer Leiter erforderlich ist oder ein Hinhocken oder Hinknien. Unter Berücksichtigung der Tabelle 6 bei Schulz-Borg/Hofmann schätzt das Gericht die Beeinträchtigung der Haushaltstätigkeit auf höchstens 10 %. Es ist der Klägerin zumutbar, diese Einschränkung durch eine Anpassung des Arbeitsablaufes selbst auszugleichen. Das gilt insbesondere, wenn die verletzte Person im Rahmen der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadenminderungspflicht verpflichtet ist, sich aller Hilfsmittel der modernen Technik zu bedienen und gegebenenfalls durch organisatorische Maßnahmen die Arbeit im Haushalt umzuverteilen und auf diese Weise den verbleibenden Rest der Beeinträchtigung aufzufangen (vgl. OLG Hamm NZV 2002, 570; OLG Köln Schaden-Praxis 2000, 336; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2009, m. w. Nachw.). Die dargelegten Einschränkungen der Klägerin gehen nicht so weit, als sie nicht durch Umorganisation des Haushalts, andere Aufteilung der Hausarbeit und den Einsatz technischer Hilfsmittel ausgeglichen werden können. Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin insoweit zur Haushaltsführung befähigt ist, als sie durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen in der Lage ist, die Beeinträchtigungen zu kompensieren. Glaubhaft bekundete sie, dass sie den Haushalt selbst führe. Zwar erklärte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft weiter, dass sie unterstützend grundsätzlich einen Gehstock benutze und nur kurze Strecken, so zum Beispiel im Haus, ohne Gehhilfe zurücklegen könne. Auch dass sie weder in die Hocke gehen, noch Tätigkeiten ausführen könne, bei denen sie sich hinknien müsse (Treppenstufen in den Ecken säubern) und nicht auf Leitern steigen könne, etwa um Gardinen auf- und abzuhängen. Allerdings ist das Gericht in Anbetracht der ausgeführten Beeinträchtigungen nicht zu der Überzeugung gekommen, dass sich ein derartiger Haushaltsführungsschaden nicht umorganisieren oder durch den Einsatz technischer Hilfsmittel anders erledigen ließe. Auch, dass die Klägerin Gehhilfen nutzt, vermag das Gericht nicht zur Zusprechung eines höheren Haushaltsführungsschadens zu überzeugen. Im Haus kann sich die Klägerin einschränkungslos, und nicht an eine Gehhilfe gebunden, fortbewegen. Sie erklärte zwar glaubhaft, dass sie längere Strecken unterstützend mit Gehilfen zurücklege, aber gerade für kurze Strecken im Haus benötigt sie keine Gehhilfen. Sofern die Klägerin einwendet, sie könne die Treppenstufen in den Ecken nicht mehr säubern, ist nicht ersichtlich, warum es nicht möglich sein sollte, hierfür einen Wischmob mit Teleskopstange zu benutzen. Ferner ist es ihr, wie sie angibt, weiterhin möglich sich nach vorn zu bücken, so dass sie zudem im Stande ist, die Treppenstufen auf diese Art zu säubern. Auch können Gegenstände vom Boden durch das Bücken nach vorn aufgehoben werden, so dass es auch hierfür nicht zwingend erforderlich wäre, sich hinzuknien. Die Klägerin legte ferner nicht dar, inwiefern ihre hauswirtschaftlichen Tätigkeiten dadurch beeinträchtigt sind, dass sie sich nicht mehr hinhocken kann. Welche Arbeiten ihr hierdurch verwehrt sein sollen, bleibt offen. Sofern die Klägerin einwendet, sie könne nicht mehr auf Leitern steigen, so etwa für das Ab- und Aufhängen der Gardinen, ist zu berücksichtigen, dass diese Haushaltstätigkeit nur wenige Male im Jahr anfallen dürfte. Auch ansonsten ist für das Gericht weder ersichtlich, noch durch die Klägerin plausibel vorgetragen worden, dass sie im Rahmen ihrer Haushaltsführung regelmäßig auf Leitern steigen müsse. Im Übrigen dürfte es zumutbar sein, dass derart seltene Tätigkeiten, deren Ausführungen der Klägerin nicht ohne weiteres möglich sind, von ihrem Ehemann übernommen werden. Dieser ist, wie die Klägerin ausführte, seit Juni 2010 im Ruhestand und seitdem im Haushalt zugegen. Dass ihr Ehemann in eine solche Arbeitsteilung nicht einwilligen würde, hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan. Auch hinsichtlich der Pflege von Garten und Außenfläche erfährt die Klägerin durch den Unfall keine Beeinträchtigung. Hierfür sei, ihren Angaben zufolge, nicht sie, sondern ausschließlich ihr Ehemann zuständig. Die seitens der Klägerin vorgelegten Belege hinsichtlich der Minderung der Haushaltsführung führen zu keiner anderen Einschätzung sie legen nahe, dass die Einschränkung bezogen auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit pauschal übernommen wurde. Darüber hinaus ist die sozialversicherungsrechtlich relevante Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht notwendig mit der Einschränkung der Tätigkeiten im Haushalt gleichzusetzen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 04.05.2006).

Der Feststellungsantrag ist in Höhe der begehrten weiteren Haftung von 100 % (in Höhe weiterer 50 %) nach den vorherigen Ausführungen unbegründet.

Es besteht ein Anspruch auf Zahlung weiterer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 114,47 €.

Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Rechtsverfolgung war angemessen. Die Klägerin machte über ihren Prozessbevollmächtigten berechtigte Ansprüche aufgrund eines Gegenstandswertes von bis zu 10000 € geltend (5500 € Schmerzensgeld, 579,85 € Haushaltsführungsschaden, 1700 € Verdienstausfall, 212,04 € sonstige Schäden, 7,50 € Attest, 1500 € Feststellungsantrag).

Dies ergibt unter Berücksichtigung einer Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 zzgl. 20 € Postpauschale zzgl. 19 % USt einen Betrag in Höhe von 775,64 €.

Dieser Anspruch ist durch die Zahlung der Versicherung des Beklagten in Höhe von 603, 93 € erfüllt. Es verbleiben damit 171,71 €.

Die Zinsansprüche rechtfertigen sich aus §§ 286, 288, 291 ZPO. Der Beklagte befand sich -mit Ausnahme der Attestkosten- am 21.3.2012 in Verzug.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 und 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Unterschrift

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2013/04_O_422_12_Urteil_20130115.html - DE:LGMS:2013:0115.04O422.12.00

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