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Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht; schon der einmalige Konsum ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Der Vortrag einer unwissentlichen Einnahme von Amphetamin ist als reine Schutzbehauptung zu werten, wenn er den Polizeibeamten gegenüber nicht erwähnt wurde und die Umstände der Einnahme unglaubhaft erscheinen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist der Zeitpunkt ihres Erlasses. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |