Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 10.01.2013: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Amphetamin-Konsum; Ablehnung der unwissentlichen Einnahme als Schutzbehauptung




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 10.01.2013 - 7 L 1637/12) hat entschieden:

   Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht; schon der einmalige Konsum ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Der Vortrag einer unwissentlichen Einnahme von Amphetamin ist als reine Schutzbehauptung zu werten, wenn er den Polizeibeamten gegenüber nicht erwähnt wurde und die Umstände der Einnahme unglaubhaft erscheinen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist der Zeitpunkt ihres Erlasses.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Drogen im Fahrerlaubnisrecht
und
Drogen und Straßenverkehr


Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.538,08 EUR festgesetzt.

Gründe:


Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5795/12 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 3. Dezember 2012 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

hat keinen Erfolg. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Bescheide bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sind. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist hinsichtlich der Entziehungsverfügung ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, C. -H. , Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

Der Amphetamin-Konsum des Antragstellers steht auf Grund des Ergebnisses des Gutachtens des Labors L. vom 18. September 2012 fest. Soweit der Antragsteller in der Klage- und Antragsschrift vorträgt, er habe jedenfalls nicht wissentlich Betäubungsmittel zu sich genommen, ist dies als reine Schutzbehauptung zu werten. Denn er hat am Tattag (7. September 2012) gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, am Morgen gegen 7:00 Uhr eine Tablette Amphetamin konsumiert zu haben. Seinen jetzigen Vortrag, morgens aus dem von ihm gefahrenen Baustellenfahrzeug gegen Rückenschmerzen eine Tablette genommen zu haben, die einem anderen Mitarbeiter seines Arbeitgebers gehört habe, ohne zu wissen, dass es sich dabei um Amphetamin gehandelt habe, hat der Antragsteller damals gegenüber den Polizeibeamten nicht erwähnt. Dies hätte sich jedoch aufgedrängt. Zudem erscheint es völlig unglaubhaft, dass jemand gegen Schmerzen eine Tablette nimmt, die in einem Fahrzeug liegt, ohne zu wissen, um welches Medikament es sich handelt. Auch nach einer unwissentlichen Einnahme von Amphetamin hätte der Antragsteller zudem unter drogentypischen Ausfallerscheinungen leiden müssen. Hiervon hat er allerdings nichts berichtet, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner jetzigen Darstellung spricht.

Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Dabei ist es unerheblich, dass seit dem Vorfall bereits mehrere Monate vergangen sind. Vielmehr bestand und besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Derzeit ist die Einholung eines Drogenscreenings zur Klärung der Geeignetheit des Antragstellers nicht angezeigt. Denn für die Vergangenheit steht der jedenfalls einmalige Drogenkonsum - wie oben dargelegt - fest. Über die Frage der wissentlichen Einnahme kann ein Screening nichts aussagen. Ob der Antragsteller derzeit drogenfrei ist, ist unerheblich. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist der Zeitpunkt ihres Erlasses.

Hinsichtlich des Gebührenbescheides sind gebührenrechtliche Gründe für dessen Rechtswidrigkeit weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, juris/nrwe.de. Hinzu kommt gemäß ständiger Rechtsprechung 1/4 der Gebühren und Auslagen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2013/7_L_1637_12beschluss20130110.html - DE:VGGE:2013:0110.7L1637.12.00

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