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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zwingend anordnen musste und das eingeholte Gutachten die Zweifel an der Kraftfahreignung nicht ausräumt. In diesem Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Entziehung das Suspensivinteresse des Antragstellers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |