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Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 96 Abs. 1 OWiG liegt nicht bereits dann vor, wenn der Betroffene nicht über genügend flüssige Zahlungsmittel verfügt, sondern erst, wenn er den Mangel an Zahlungsmitteln auch nicht unter zumutbaren Bedingungen beseitigen kann. Hierfür sind die gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie relevante Lebensumstände zu würdigen, wobei auch einkommens- und vermögenslosen Personen eine ratenweise Zahlung von kleineren Bußgeldbeträgen zuzumuten ist. Die Dauer der Erzwingungshaft bemisst sich nach der Höhe der Geldbußen gemäß § 96 Abs. 3 S. 2 OWiG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |