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Landgericht Duisburg v. 08.01.2013: Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit und Dauer der Erzwingungshaft bei nicht gezahlten Geldbußen




Das Landgericht Duisburg (Beschluss vom 08.01.2013 - 69 Qs 2/13) hat entschieden:

   Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 96 Abs. 1 OWiG liegt nicht bereits dann vor, wenn der Betroffene nicht über genügend flüssige Zahlungsmittel verfügt, sondern erst, wenn er den Mangel an Zahlungsmitteln auch nicht unter zumutbaren Bedingungen beseitigen kann. Hierfür sind die gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie relevante Lebensumstände zu würdigen, wobei auch einkommens- und vermögenslosen Personen eine ratenweise Zahlung von kleineren Bußgeldbeträgen zuzumuten ist. Die Dauer der Erzwingungshaft bemisst sich nach der Höhe der Geldbußen gemäß § 96 Abs. 3 S. 2 OWiG.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen im Bußgeldverfahren


Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 06.12.2012 dahingehend abgeändert, dass gegen den Betroffenen Erzwingungshaft von insgesamt 14 Tagen angeordnet wird (6 Tage hinsichtlich der Geldbuße in Höhe von 275,00 EUR aus dem Bußgeldbescheid der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 15.09.2010, Az. 50-34.834/10 A (Rechnungsnummer 2010510006296), und 8 Tage hinsichtlich der Geldbuße in Höhe von 375,00 EUR aus dem Bußgeldbescheid der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 01.07.2011, Az. 50-34.834/10 B (Rechnungsnummer 2011510004547)).

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Betroffenen verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

Gründe:


I.

Die zulässige sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 06.12.2012, mit dem das Amtsgericht gegen den Betroffenen Erzwingungshaft von insgesamt fünf Wochen wegen Nichtzahlung einer von zwei gegen den Betroffenen verhängten Geldbußen in Höhe von insgesamt 650,- EUR angeordnet hat, ist lediglich hinsichtlich der Dauer der Erzwingungshaft begründet und im Übrigen unbegründet.

1.

Die Anordnung der Erzwingungshaft beruht auf § 96 Abs. 1 OWiG.

Der Betroffene wurde über die Möglichkeit der Verhängung der Erzwingungshaft belehrt und hat die gegen ihn verhängte Geldbußen bislang nicht gezahlt (§ 96 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 OWiG).

Es sind weder Umstände bekannt, welche die Zahlungsunfähigkeit des Betroffenen ergeben, noch hat der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit dargetan (§ 96 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 OWiG).

Es ist nicht feststellbar, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, die Geldbuße aus seinem Vermögen oder durch aus Einkünften aus entgeltlicher Arbeit zumindest ratenweise aufzubringen. Zahlungsunfähig ist ein Betroffener nicht bereits dann, wenn er nicht über genügend flüssige Zahlungsmittel verfügt, um die Geldbuße zu begleichen. Eine Zahlungsunfähigkeit kann vielmehr erst dann bejaht werden, wenn der Betroffene den Mangel an Zahlungsmitteln auch nicht unter zumutbaren Bedingungen beseitigen kann. Daher setzt die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit eine Würdigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der in diesem Zusammenhang relevanten Lebensumstände des Betroffenen (z. B. Arbeitsfähigkeit, Gesundheitszustand, Alter) voraus. Der Betroffene muss ihm zumutbare Möglichkeiten, erreichbare finanzielle Mittel heranzuziehen, ausschöpfen, z. B. durch Veräußerung oder Verpfändung von Gegenständen, Kreditaufnahme, Einsatz der Arbeitskraft oder Einschränkung der Lebenshaltung (vgl. z. B. LG Berlin v. 15.01.2007 - 504 Qs 7/07, NZV 2007, 373 f.; Mitsch, in: Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 3. Auflage 2006, § 96 OWiG, Rn. 12; Seitz, in: Göhler, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 15. Auflage 2009, § 96 OWiG, Rn. 13).

Nach diesen Grundsätzen ist eine Zahlungsunfähigkeit des Betroffenen nicht feststellbar. Allein die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung schließt die Zahlungsfähigkeit nicht grundsätzlich aus. Es ist vorliegend insbesondere nicht ersichtlich, warum es dem Betroffenen, der über einen monatlichen Netto-Verdienst von 1.294,39 EUR verfügt, wovon lediglich ein Betrag von 29,78 EUR als Pfändungsabzug einbehalten wird, nicht möglich und zumutbar sein sollte, die Geldbußen zumindest ratenweise zu begleichen und hierzu ggfs. vorübergehend seine Lebenshaltung einzuschränken. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass grundsätzlich auch einkommens- und vermögenslosen Personen, die auf geringe monatliche Einkünfte angewiesen sind, eine jedenfalls ratenweise Zahlung von kleineren Bußgeldbeträgen zuzumuten ist, da sie ansonsten risikolos Ordnungswidrigkeiten begehen könnten (vgl. LG Münster, NStZ 2005, 711). Vorliegend war zudem zu berücksichtigen, dass die Geldbußen bereits in den Jahren 2010 und 2011 festgesetzt wurden, der Betroffene jedoch seitdem keine Zahlungen hierauf geleistet hat, obwohl er ausweislich der vom ihm vorgelegten Gehaltsabrechnung spätestens seit dem 01.10.2011 bei der Firma X. beschäftigt ist und über ein regelmäßiges Einkommen verfügt.

2.

Unter Berücksichtigung der Höhe der Geldbußen (275,00 EUR und 375,00 EUR) hat die Kammer die Dauer der - nach Tagen zu bemessenden - Erzwingungshaft gemäß § 96 Abs. 3 S. 2 OWiG auf 6 Tage für die Geldbuße von 275,00 EUR und auf 8 Tage für die Geldbuße von 375,00 EUR festgesetzt.

Der Betroffene kann die Vollstreckung der Erzwingungshaft jederzeit dadurch abwenden, dass er die Geldbußen bezahlt, § 97 Abs. 2 OWiG. Die Entscheidung über die Bewilligung einer Zahlungserleichterung unter den Voraussetzungen des § 96 Abs. 2 OWiG bleibt hiervon unberührt.

II.

Für eine Entscheidung der Kammer über den mit der sofortigen Beschwerde als Hilfsantrag gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Anordnung der Erzwingungshaft bestand keine Veranlassung.

Gemäß § 97 Abs. 3 S. 1 OWiG wird die Vollziehung der Anordnung der Erzwingungshaft nicht dadurch gehemmt, dass der Betroffene geltend macht, es sei ihm nicht zumutbar, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten. Soweit das Gericht gemäß § 97 Abs. 3 S. 2 OWiG die Vollziehung gleichwohl aussetzen kann, hat hierüber nicht das Beschwerdegericht, sondern das Gericht zu entscheiden, das die Aussetzung der Vollziehung angeordnet hat (vgl. Göhler, a.a.O., § 97 Rn. 8), wobei die Entscheidung hierüber nicht anfechtbar ist, vgl. § 104 Abs. 3 S. 2 OWiG

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/lg_duisburg/j2013/69_Qs_2_13_Beschluss_20130108.html - DE:LGDU:2013:0108.69QS2.13.00

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