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1. Hat der Kraftfahrzeugführer den Ort des Antrittes seiner Pkw-Fahrt über einen Fußgänger- oder Fahrradweg erreicht, an dem üblicherweise keine Vorschriftzeichen 274.1 und 274.2 aufgestellt werden, trifft ihn aufgrund dieses Umstandes keine Erkundigungspflicht, ob der Ort des Antrittes der Pkw-Fahrt im Gebiet einer Tempo 30-Zone liegt (Fortführung von Senat, Beschluss vom 6. September 2005 - 3 Ss OWi 602/05 -, BeckRS 2005, 14598; OLG Düsseldorf, NZV 1997, 406). 2. Dem Kraftfahrzeugführer kann sich allerdings aufgrund der baulichen und räumlichen Gegebenheiten die Erkenntnis aufdrängen, dass er sich innerorts innerhalb einer Tempo 30-Zone befinden könnte. Darüber hinaus kann sich ein Fahrlässigkeitsvorwurf im Hinblick auf die Regelung in § 39 Abs. 1a StVO ergeben. (Leitsätze des Gerichts) |