|
Das Gesprächsergebnis des Sachverständigenverbandes C. und den Versicherungen I. und C1 stellt eine taugliche Schätzungsgrundlage für die Bemessung des erforderlichen Sachverständigenhonorars nach einem Verkehrsunfall gemäß § 287 ZPO dar, insbesondere in einem Standardfall. Eine an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung des Honorars ist hierbei angemessen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |