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Landgericht Münster v. 21.12.2012: Zur Angemessenheit von Sachverständigenkosten; Gesprächsergebnis C. und Versicherungen als Schätzgrundlage




Das Landgericht Münster (Urteil vom 21.12.2012 - 3 S 117/12) hat entschieden:

   Das Gesprächsergebnis des Sachverständigenverbandes C. und den Versicherungen I. und C1 stellt eine taugliche Schätzungsgrundlage für die Bemessung des erforderlichen Sachverständigenhonorars nach einem Verkehrsunfall gemäß § 287 ZPO dar, insbesondere in einem Standardfall. Eine an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung des Honorars ist hierbei angemessen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 31.05.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Münster (AZ 96 C 929/12) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der aus abgetretenem Recht des Unfallgeschädigten klagende Sachverständige hat gegenüber den Beklagten, die dem Grunde nach regulierungspflichtig sind, keinen Anspruch auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten i. H. v. 55, 57 Euro, die der Kläger dem Unfallgeschädigten für die Ermittlung dessen Fahrzeugschadens vereinbarungsgemäß in Rechnung gestellt hat. Zwar gehören die Kosten eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich zu den gem. § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, jedoch hat der Schädiger gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen, der durch das Gericht gem. § 287 ZPO geschätzt werden kann.

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil als Schätzungsgrundlage gem. § 287 ZPO die Honorartabelle des Gesprächsergebnisses des Sachverständigenverbandes C. und den Versicherungen I. und C1 zugrunde gelegt und hierbei ausgeführt, dass diese Tabelle im Zusammenhang mit Abrechnungen mit den Beklagten immer wieder verwendet werde und deshalb eine übliche Vergütung darstelle. Diese an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trage dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Werts der Forderung des Geschädigten sei.

Diese Schadensschätzung gem. § 287 ZPO, die der Überprüfung durch das Berufungsgericht unterliegt, stellt keine Rechtsverletzung i. S. d. § 546 ZPO dar, da sie rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Rechtsprechung zu der Frage, ob das sogenannte Gesprächsergebnis der C. mit bestimmten Versicherungen eine geeignete Schätzgrundlage darstellt, uneinheitlich ist. So haben einzelne Gerichte eine Anerkennung mit der Begründung abgelehnt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Versicherungen Einfluss auf niedrigere Sätze genommen habe (vgl. insb. Urteil des LG Berlin vom 21.09.2010 -41 S 105/10-). Ferner wird eingewendet, dass die Honorarbefragungen des C. für den gesamten Markt der Kfz-Sachverständigen keine repräsentative Wirkung entfalte.

Gleichwohl sieht die Kammer in dem Gesprächsergebnis zwischen C. und I. / C1 eine taugliche Schätzgrundlage, ohne dass damit andere taugliche Schätzungsgrundlagen ausgeschlossen werden. Anerkannt ist zunächst, dass zumindest in einem Standardfall die Bemessung des erforderlichen Sachverständigenhonorars nach einem Verkehrsunfall in Relation zur Schadenhöhe erfolgen kann. Das Gesprächsergebnis zwischen C. und I. / C1 knüpft an die Befragungen des C. an, an denen jeweils deutlich über 600 Sachverständige beteiligt waren. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass diese an der Schadenshöhe orientierten Gebührenumsätze zu unangemessenen Ergebnissen führen.

Die Entscheidung des Tatrichters, sich bei einer Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf das Gesprächsergebnis zwischen C. und der I. / C1 zu stützen, hat somit eine taugliche Grundlage und kann daher nicht als willkürlich bezeichnet werden. Berufungsrechtlich ist diese Handhabung nicht zu beanstanden.

Zumal es sich bei dem streitgegenständlich eingeklagten Sachverständigenhonorar um einen sog. Normalfall handelte und eine Regulierung auf der Basis des Gesprächsergebnisses zwischen C. und I. / C1 vorgerichtlich bereits erfolgt ist, scheidet ein weitergehender Anspruch des Klägers auf Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars i. H. v. 55,57 Euro aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2012/3_S_117_12_Urteil_20121221.html - DE:LGMS:2012:1221.3S117.12.00

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