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Wird eine Person durch ein gezieltes Anfahren zu Fall gebracht, kann darin eine gefährliche Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegen, wenn bereits durch den Anstoß eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und damit eine körperliche Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ausgelöst worden ist. Erst infolge des anschließenden Sturzes erlittene Verletzungen sind dagegen nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Kraftfahrzeug und Körper zurückzuführen, sodass eine Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB allein darauf nicht gestützt werden kann. Angst- und Panikgefühle als rein psychische Empfindungen reichen regelmäßig nicht aus, um eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB zu begründen, es sei denn, diese psychischen Einwirkungen haben zu einem pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand geführt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |